Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2024
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Genossenschaft?
Begriffserläuterung: Genossenschaften sind Zusammenschlüsse von juristischen oder natürlichen Personen, die ein bestimmtes gemeinsames Ziel verfolgen. Die Mitglieder bewahren sich ihre Selbstständigkeit und sind im Verbund gleichberechtigt. Mit der Genossenschaft aber bündeln sie ihre Kräfte, um einander zu unterstützen und Ziele zu erreichen, die die Möglichkeiten des Einzelnen übersteigen. Bei Privatpersonen können dies zum Beispiel Wohnungs- oder Konsumgenossenschaften sein. Häufige Formen von Unternehmer-Zusammenschlüssen sind Einkaufs- oder Absatz-Genossenschaften.
Welche Arten von Unternehmer-Genossenschaften gibt es?
Als Einkaufs-, Beschaffungs- oder Bezugsgenossenschaften handeln Unternehmer günstigere Einkaufspreise durch größere Bestellmengen an Zulieferwaren aus. In Absatzgenossenschaften werden beispielsweise Produkte gemeinsam und unter einem Markennamen vertrieben. Winzergenossenschaften sind ein Beispiel für eine weitergehende Kooperation: Sie bewirtschaften Felder gemeinsam, produzieren und füllen gemeinsam ab und vermarkten sich zentral. Ähnliches gilt für landwirtschaftliche Produktions- und Absatzgenossenschaften wie etwa Molkereigenossenschaften. Im Finanzwesen sind Kreditgenossenschaften verbreitet – etwa die Volks- und Raiffeisenbanken.
Wer gründete die erste Genossenschaft?
Bereits aus dem Mittelalter sind genossenschaftliche Vereinigungen zum Beispiel von Handwerkern oder die Knappschaften im Bergbau bekannt. Die erste Einkaufsgenossenschaft moderner Art entstand in den 1840er-Jahren unter Baumwollspinnereien in Schottland. 1847 gründete Friedrich Wilhelm Raiffeisen einen Hilfsverein für notleidendes Landvolk und wenige Jahre später den Raiffeisen-Darlehenskassenverein, Vorläufer der Raiffeisenbanken. Als Vorgänger der Volksbanken wird der 1850 gegründete Darlehenskassenverein Eilenburg in Sachsen gesehen.
Um 1850 entstanden erste Einzelhandels-Genossenschaften. 1898 schließlich gründete sich in Berlin der bis heute wohl bekannteste Genossenschafts-Verbund des deutschen Einzelhandels. Damals schlossen sich 21 Kaufleute zur „Einkaufsgenossenschaft der Kolonialwarenhändler“ zusammen, kurz E. d. K. Dies gilt als die Geburtsstunde der Marke Edeka. Auf eine lange Historie blicken auch Migros (gegründet 1925) und Coop (gegründet 1890) zurück, die eine dominante Rolle im Einzelhandel der Schweiz spielen.
Welche Rechte und Pflichten haben Genossenschaftsmitglieder?
Zur Genossenschafts-Gründung sind mindestens drei Personen notwendig. Die Gründer beschließen die Satzung, wählen einen Vorstand und – ab 20 Mitgliedern – einen Aufsichtsrat. Kleinere Genossenschaften können anstelle einer Aufsichtsratswahl eine Generalversammlung abhalten.
Die Mitglieder können sich grundsätzlich mit unterschiedlich hohem Kapital an der Genossenschaft beteiligen. Unabhängig von der Kapitaleinlage-Höhe sind sie aber in jedem Fall untereinander gleichberechtigt. Der Geschäftsbetrieb, den sie als Gemeinschaft unterhalten, muss nicht gewinnorientiert sein; in Deutschland kann er eine rein solidarische Selbsthilfe darstellen. In vielen Ländern sind Genossenschaften jedoch allein mit gemeinwirtschaftlichen Zielen aufgestellt.
Den rechtlichen Rahmen für das Genossenschaftswesen in Deutschland geben das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) vor. Die Genossenschaft wird zum Kaufmann im Sinne des HGB, sobald sie ins Genossenschaftsregister eingetragen ist und die Satzung eingereicht wurde. Beides ist verpflichtend. Das Kürzel eG steht für eingetragene Genossenschaft.
Alle Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften in Deutschland sind verpflichtet, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zu zahlen.
Warum ist eine Genossenschaft kein Franchise?
Ein (oder eine) Franchise ist kein Zusammenschluss gleichberechtigter Mitgliedsunternehmen, sondern die partnerschaftliche Vertriebsform für ein bestehendes Geschäftskonzept. Das Geschäftskonzept gibt der Franchisegeber vor. Er räumt allen Partner-Unternehmern in seinem Netzwerk – den Franchisenehmern – das Recht und die Pflicht zur Umsetzung seines Geschäftskonzeptes ein.
Der Franchisegeber ist Alleininhaber aller gewerblichen Schutzrechte wie Marke, Namen, Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster. Im Franchise-Vertrag schreibt der Franchisegeber den Franchisenehmern das einheitliche Erscheinungsbild im Auftritt sowie in der Art und Weise der Leistungserbringung vor. Zwar sind Franchise-Nehmer rechtlich selbstständige Unternehmer, aber im Bezug auf den Auftritt und die Ausübung ihres Geschäftes zu großen Teilen weisungsgebunden.
Was unterscheidet Genossenschaften von Verbundgruppen?
Ähnlich den Genossenschaften stellen Verbundgruppen freiwillige Unternehmens-Zusammenschlüsse dar. Anders als z.B. Einkaufsgenossenschaften haben sich die Unternehmen aber nicht nur zur Erreichung einzelner Ziele zusammengeschlossen. Vielmehr bündeln sie ihre gemeinschaftliche Kraft zur gesamtwirtschaftlichen Stärkung und organisieren in ihrer Verbundgruppen-Zentrale z.B. neben der Beschaffung auch gemeinsam Marketing-, Logistik- oder Finanzierungs-Aufgaben.
Verbundgruppen sind von der Rechtsform her nicht zwangsläufig Genossenschaften. Sie können sich auch als Kapitalgesellschaften organisieren. Es gibt zudem eine starke Tendenz in Verbundgruppen, Franchisesysteme aufzubauen und die Zentrale in die Funktion des Franchisegebers zu versetzen. Die Arbeitsteilung und Struktur moderner Franchise-Systeme wird häufig als die wirtschaftlich effizientere Variante angesehen.