Vorvertragliche Aufklärung, Gebietsschutz und Vertragsgestaltung

Inhaltsverzeichnis

Jan Patrick Giesler: Guten Tag! Eine Anmerkung vorab: Es gibt in Deutschland kein gesetzlich normiertes Franchiserecht. Daher haben die Bestimmungen des Franchisevertrages eine besondere Bedeutung. Jede Antwort muss daher unter dem Vorbehalt stehen, dass in einem konkreten Fall zunächst der Franchisevertrag geprüft werden sollte. Die Antworten stellen daher keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als allgemeine rechtliche Diskussion verstanden werden. Wenn Sie in einem konkreten Fall rechtliche Beratung benötigen, sollten Sie stets einen Rechtsanwalt aufsuchen. Ich freue mich auf Ihre Fragen!

Leser: Welche Bücher bezüglich der Franchiseverträge haben Sie publiziert?

Jan Patrick Giesler: Erschienen ist bislang das Buch "Franchiseverträge" im RWS-Verlag. Von diesem Buch ist die 2. Auflage in Vorbereitung. Im Mai 2002 erscheint ausserdem das Buch "Franchiserecht, Praxishandbuch" im Luchterhand-Verlag.

Leser: Guten Tag, Herr Dr. Giesler! Was ist unter vorvertraglicher Aufklärung zu verstehen?

Jan Patrick Giesler: Es ist ein allgemeiner Grundsatz in unserer Rechtsordnung, dass sich zukünftige Vertragspartner bereits vor dem Vertragsabschluss eine gewisse Rücksichtnahme und Sorgfalt schulden. Eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann zur Haftung führen. In Bereichen, in denen ein besonders starkes "Informationsgefälle" besteht (ein Vertragspartner hat überlegenes Wissen), wird auch vorvertragliche Aufklärung geschuldet. Im Franchising ist dies anerkannt. Der Franchisegeber schuldet in gewissem Umfang Aufklärung über Chancen uns Risiken. Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt. Einzelheiten sind noch nicht abschliessend geklärt.

Leser: Was halten Sie von einer Mitgliedschaft im Deutschen Franchisenehmer Verband und welche Vorteile sehen Sie darin?

Jan Patrick Giesler: Bis zur Gründung des Deutschen Franchise-Nehmer Verbandes (DFNV) im Jahre 1995 hatten die Franchisenehmer in Deutschland keine Lobby. Seitdem hat der DFNV viel für die Franchisenehmer erreicht. Ich bin der Überzeugung, dass nur ein starker Franchisenehmer-Verband mit einem hohen Organisationsgrad (ähnlich wie bei dem Verband der Handelsvertreter) in der Lage ist, die Interessen der Franchisenehmer gegenüber Politik und Franchisegebern dauerhaft gut zu vertreten.

Leser: Vorab: Vielen Dank für Engagement in diesem Live-Chat. Nun meine Frage: Wann fallen Franchise-Systeme unter die neue EU-Gruppenfreistellungsverordnung?

Jan Patrick Giesler: Art. 81 EG-Vertrag (Kartellverbot) verbietet Vereinbarungen von Unternehmen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Hier kommt es auf die "Spürbarkeit" der Beeinträchtigung an. Franchiseverträge können unter das Kartellverbot fallen. Die Spürbarkeit ist zunächst anhand der Bagatellbekanntmachung der EU-Kommission zu messen. Es müssen bestimmte Marktanteilsschwellen im relevanten Markt überschritten sein. Wenn dies der Fall ist, kann eine Vereinbarung verboten sind. Franchiseverträge sind in mancher Hinsicht privilegiert, wie der EuGH in dem Pronutia-Urteil festgestellt hat. Wenn jedoch die Privilegierung nicht greift und die Marktanteilsschwellen überschritten sind, kommt nur noch eine Freistellung in Betracht. Hier hilft die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO). Bestimmte Klauseln, die einen Verstoß gegen Art. 81 EG-Vertrag darstellen, werden von dem Verbot freigestellt. Das EU-Recht arbeitet also mit einem Regel-Ausnahme-Regel Prinzip. Es ist nicht leicht, dies in wenigen Worten zu erklären.

Leser: Kann ich vor Vertragsabschluss Einblick in die Systemhandbücher verlangen ? Welche Themenkreise sollten sie abdecken ?

Jan Patrick Giesler: Ich unterstelle, dass Sie mit dem Begriff "Systemhandbuch" das Betriebs- oder Franchisehandbuch meinen, das dem Franchisenehmer später ausgehändigt werden soll. Die Begriffe werden häufig vermischt, weil es zu dieser Frage vollständig an gesetzlichen Regelungen fehlt. Es sollte im gemeinsamen Interesse beider Vertragspartner sein, dass der Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages von dem Inhalt des Handbuchs Kenntnis nehmen konnte. Andernfalls werden die Handbücher nämlich nicht Bestandteil des Franchisevertrages und ihr Inhalt wäre für den Franchisenehmer nicht maßgeblich. Als Franchisenehmer sollten Sie einen Einblick in die Handbücher ausserdem verlangen, um die Werthaltigkeit der Franchise zumindest ansatzweise beurteilen zu können. Einen "Mindestinhalt" für die Handbücher gibt es nicht. Im Grunde gibt es nicht einmal die Regel, dass überhaupt ein Handbuch vorhanden sein muss. Da es im Franchising jedoch um den Transfer von Know-how geht, ergibt sich die Notwendigkeit von Handbüchern gewissermaßen "von selbst". Handbücher sollten zumindest das Know-how des Franchisegebers dokumentieren, das sich auf Gestaltung, Eröffnung und Führung des Betriebes bezieht sowie eine ausführliche Dokumentation der Leistungen, die gegenüber den Kunden erbracht werden.

Leser: Welche Einschränkungen meiner unternehmerischen Entscheidungen muss ich als Franchisenehmer akzeptieren ?

Jan Patrick Giesler: Hierzu gibt es keine starren Regeln, weil es an gesetzlichen Regelwerken fehlt. Klar ist, dass die Idee des Franchising eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit mit sich bringt, weil die Franchisenehmer gegenüber den Kunden einheitlich auftreten sollen und die Leistungen der Franchisenehmer vereinheitlicht sind. Die Einschränkungen der unternehmerischen Freiheiten finden ihre Grenzen nur an § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung, früher § 9 AGB-Gesetz) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit). Ausserdem kann eine zu weitgehende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit auch die Selbständigkeit des Franchisenehmers gefährden. Möglicherweise ist der Franchisenehmer dann als Scheinselbständiger oder gar als Arbeitnehmer anzusehen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer zu weitgehenden Einschränkung der unternehmerischen Freiheit in einem Nachhilfeschulen-System eine sittenwidrige Knebelung (§ 138 BGB, s.o.) gesehen. Letztlich kommt es immer darauf an, ob eine Vertragsklausel, welche die Freiheit einschränkt, noch sachlich gerechtfertigt ist.

Leser: Ein mir angebotenes Franchise-System enthält eine 100%ige Bezugspflicht. Kann es mir dann nicht passieren, dass ich als Scheinselbstständiger behandelt werde?

Jan Patrick Giesler: Diese Frage passt systematisch zu der Frage betreffend Einschränkung der unternehmerischen Freiheit (bitte lesen Sie auch die dortige Antwort). Ausschließlichkeitsbindungen oder Alleinbezugsverpflichtungen unterliegen verschiedenen Beschränkungen, die aus Sicht des Franchisegebers Risiken mit sich bringen. Wenn EU-Kartellrecht auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet (siehe die Antwort zu diesem Thema), wäre eine Ausschließlichkeitsbindung in dem Vertrag nicht freistellungsfähig. Die Klausel wäre nichtig (es handelt sich um ein sog. "bedingtes Verbot" im Sinne der Vertikal-GVO). Das Deutsche Kartellrecht (§ 16 GWB) unerwirft solche Klauseln hingegen nur eine Mißbrauchsaufsicht. Ausschließlichkeitsbindungen können für den Franchisenehmer außerdem zu einer so starken Knebelung führen, dass er als Scheinselbständiger anzusehen ist. Allerdings müssen dafür weitere Indizien und Kriterien hinzukommen. Die meisten Franchiseverträge sehen mit Blick auf das EU-Kartellrecht heute nur noch 80% Bezugsbindungen vor.

Leser: Ich habe gelesen, dass der DFNV Systeme zertifiziert. Kann ich mich auf die Seriosität dieser Systeme verlassen und wurde auch der Vertrag geprüft ?

Jan Patrick Giesler: Es ist richtig, dass der DFNV Systeme überprüft und das Prüfsiegel "Geprüftes System" vergibt. Geprüft wird dabei in Stichproben die Richtigkeit der vorvertraglichen Aufklärung (es werden aktive Franchisenehmer befragt) und die Ordnungsgemäßheit der Vertragsgestaltung. Eine 100% Garantie wird dadurch nicht gewährleistet, nur eine erhöhte Sicherheit. Jeder Anwärter sollte selbst prüfen, ob das Franchisesystem für ihn geeignet ist.

Leser: Kann mir der Franchise-Geber verbieten, außerhalb meines Vertragsgebietes Werbung zu machen, obwohl es dort keine anderen Franchise-Nehmer gibt?

Jan Patrick Giesler: Dies ist von dem Franchisevertrag abhängig und daher abstrakt schwer zu beantworten. In manchen Franchisesystemen ist ein Gebietsschutz gar nicht vorgesehen. In anderen Franchisesystem ist nur "passiver" Gebietsschutz vorhanden, d.h. der Franchisegeber wird verpflichtet, in einem besetzten Gebiet keinen anderen Franchisenehmer einzusetzen, während die Franchisenehmer keinen vertraglichen Beschränkungen unterliegen. Die Grenzen der Werbung liegen in diesen Fällen nur in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es kann allerdings auch vereinbart werden, dass es den Franchisenehmern verboten ist, ausserhalb des jeweiligen Gebietes aktiven Verkauf (gezielte Ansprach von Kunden) zu betreiben. Dies ist auch nach dem EU-Kartellrecht möglich; eine solche Klausel wäre freistellungsfähig, wenn das System dem EU-Kartellverbot überhaupt unterfällt. Weitergehende Beschränkungen der Franchisenehmer wären jedenfalls nach EU-Kartellrecht rechtswidrig; nach Deutschem Kartellrecht allerdings nur einer Missbrauchsaufsicht gemäß § 16 GWB unterworfen. Sie sollten zunächst den Franchisevertrag daraufhin überprüfen; möglicherweise klärt sich dann die Frage.

Leser: Gibt es eine Auflistung von Themen, zu denen zwingend eine vorvertragliche Aufklärung seitens des Franchisegebers erfolgen muss und was wären die Konsequenzen eines Verstoßes ?

Jan Patrick Giesler: Hierzu gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung. Daher existiert auch eine "offizielle" Liste nicht. Es gibt einige Gerichtsentscheidungen, aus denen man eine unvollständige Liste zusammenstellen kann. Auch eine Fachbücher und der DFV haben solche Listen erstellt. Eine an der Rechtsprechung orientierte Liste der Aufklärungsbereiche könnte wie folgt aussehen: - Gegenstand der Franchise - Unternehmen des Franchisegebers - Entwickung des Systems - Zahl der vorhandenen Outlets - Investitionssumme - Umsatzentwickung des Pilotbetriebes oder des durchschnittlichen Franchisenehmers - Gewinnentwicklung und Break-Even des Pilotbetriebes oder des durchschnittlihcen Franchisenehmers - Marktentwicklung

Leser: Kann ich bei einer vorzeitigen Beendigung meines Franchise-Vertrages wie im Mietrecht einen Nachfolger stellen?

Jan Patrick Giesler: Die Antwort ist überwiegend von dem Franchisevertrag abhängig. Zunächst Folgendes: Im Gewerbemietrecht ist es (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) nicht möglich, durch Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus einem Mietvertrag mit fester Laufzeit herauszukommen. Der Vermieter muss sich darauf nicht einlassen, sondern kann auf der ordnungsgemäßen Abwicklung des Mietvertrages mit dem ursprünglichen Mieter bestehen. Im Franchising ist dies ebenfalls der Grundsatz - hier geht diese Grundregel sogar noch weiter, weil es dem Franchisegeber in besonderem Maße auf die Person des Franchisenehmers ankommen muss. Im Grundsatz also: "Nein". Es ist allerdings denkbar, dass in Extremfällen und bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen (wichtige Gründe des ausscheidenen Franchisenehmers, Eignung und Befähigung des Ersatz-Anwärters) der Franchisegeber zur Zustimmung verpflichtet ist. Rechtsprechung hierzu existiert bislang nicht. Die Verpflichtung zur Zustimmung kann aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. Ich weiss, dass diese Antwort sehr lang und ziemlich unbestimmt ist - aber leider ist die Lage so, wie ich sie beschrieben habe.

Leser: Warum darf der Franchisegeber keinen Gebietsschutz zusagen ? Welche Alternativen gibt es ?

Jan Patrick Giesler: Es ist keineswegs so, dass der Franchisegeber keinen Gebietsschutz zusagen darf. Das Gerücht, dass kein Gebietsschutz mehr möglich ist, kam bei Schaffung der Vertikal-GVO (EU-Gruppenfreistellungsverordnung) auf. Hierzu habe ich oben schon einmal etwas ausführlicher Stellung genommen. Unproblematisch, selbst bei Anwendbarkeit des EU-Kartellverbots, ist es, dass sich der Franchisegeber verpflichtet, in dem Gebiet keine weitere Franchise zu vergeben. Probleme treten bei Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts allenfalls auf, wenn dem Franchisenehmer Beschränkungen auferlegt werden sollen. Das Deutsche Kartellrecht unterwirft selbst Gebietsschutz-Beschränkungen für Franchisenehmer nur einer Mißbrauchsaufsicht. Ist hingegen kein Gebietsschutz vereinbart, bleibt dem Franchisenehmer nur ein allgemeiner Konkurrenzschutz-Anspruch, der jedoch nicht überschätzt werden darf. Wenn dies von Interesse ist, erläutere ich das gesondert (bitte ggf. danach fragen).

Leser: Was wird bei Ablauf meines Franchise-Vertrages aus meinem Geschäftsbetrieb ? Habe ich Anspruch auf Entschädigung, falls er vom Franchisegeber übernommen wird ?

Jan Patrick Giesler: Zunächst der Grundsatz: Es ist Ihr Geschäftsbetrieb. Die Betriebsmittel stehen in Ihrem Eigentum (wenn wir unterstellen, dass sie nicht als Sicherheit an die Bank oder an Lieferanten übereignet wurden) und Sie haben die Verträge mit Arbeitnehmern, Leasinggebern und Vermieter geschlossen. Erste Ausnahme von dem Grundsatz: Wenn der Franchisegeber Ihr (Unter-)Vermieter ist, führt die Beendigung des Franchisevertrages regelmäßig dazu, dass Sie auch die Räume verlieren. Sie müssen Ihren Betrieb dann verlegen. Zweite Ausnahme: Manche Franchiseverträge enthalten Regelungen, die Ihnen die Weiterführung Ihres Betriebes nach Beendigung des Franchisevertrages untersagen wollen. Dies ist ein weites Feld und sprengt die heutigen Antwortmöglichkeiten. Nur soviel: Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote steht Ihnen analog 90a Handelsgesetzbuch (HGB) eine Entschädigung zu. Regelungen, denen zufolge der Franchisegeber Ihre Betriebsmittel und Warenvorräte kaufen "darf" sind nur wirksam, wenn sie hierfür auch einen angemessenen Kaufpreis erhalten. Davon zu unterscheiden ist Ihr Recht, dass der Franchisegeber Vertragswaren gegen Rückzahlung des Einkaufpreises (ggf. mit Abschlägen) zurücknehmen muss. Habe ich Ihre Frage damit ausreichend beantwortet? Falls nicht, stellen Sie bitte ergänzende Fragen.

Leser: Was kann ich tun, wenn ein anderer Franchisenehmer mit Wissen des Franchisegebers in meinem Gebiet "wildert"? Kann ich auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen ?

Jan Patrick Giesler: Dies ist zunächst von der Gestaltung des Franchisevertrages abhängig. Bitte lesen Sie zunächst meine zwei Antworten, die sich mit dem Thema "Gebietsschutz" beschäftigen. Es ist selten, dass die Franchisenehmer untereinander aus den Franchiseverträgen (die jeweils nur mit dem Franchisegeber, nicht aber untereinander abgeschlosssen werden) in diesem Zusammenhang Rechte herleiten können. Die Grenzen eines solchen Handelns der anderen Franchisenehmer ergeben sich daher "nur" aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB). Allerdings ist ein Franchisegeber gut beraten, derartige Handlungsweisen der Franchisenehmer einzudämmen, soweit das Kartellrecht dies zulässt (auch hierzu bitte die anderen Antworten zum Thema "Gebietsschutz" lesen).

Leser: Muss der Franchisegeber seine Preisgestaltung offenlegen, wenn er den zentralen Einkauf für die Partner übernimmt? Gibt es rechtliche Grenzen für den Preisaufschlag ?

Jan Patrick Giesler: Den Franchisegeber trifft insoweit keine Offenlegungspflicht. Er ist grundsätzlich berechtigt, in Form einer Marge an dem Warenbezug der Franchisenehmer zu verdienen. Der Franchisegeber ist dann mit einem Gross- oder Zwischenhändler vergleichbar. Wenn mit der Marge auch Leistungen des Franchisegebers aus dem Franchisevertrag bezahlt werden sollen, spricht man von "verdeckten Franchisegebühren". Verdeckte Franchisegebühren stellen allerdings ausnahmsweise ein Problem dar, wenn der Franchisevertrag einem Schriftformerfordernis unterliegt (hier kommt das Schriftformerfordernis nach dem Verbraucherkreditrecht in Betracht, vgl. seit kurzem § 505 Abs. 2 BGB). Eine "stillschweigende" oder "mündliche" Übereinkunft, dass die Leistungen des Franchisegebers nach dem Franchisevertrag durch Preisaufschläge bezahlt werden sollen, kann dann zur Formnichtigkeit des Franchisevertrages führen. Von diesen Konstellationen zu unterscheiden ist, dass der Franchisegeber Rückvergütungen und Prämien, die er von Lieferanten für den Warenbezug der Franchisenehmer erhält, offenlegen und (anteilig) auskehren muss. Die zuletzt genannte Frage ist umstritten. Das OLG München hat dies in dem "Sixt"-Urteil festgestellt; dieser Entscheidung folgen alle Lehrmeinungen. Der BGH hat in seinem "Sixt"-Urteil wieder Zweifel erzeugt; allerdings hat sich der Senat nicht ganz klar geäußert. Von all diesen Überlegungen zu unterscheiden ist, das DFV und DFNV in dieser Hinsicht (gewissermaßen als "politische" Forderung) seit kurzem "Transparenz" von den Franchisegebern verlangen.

Leser: Was ist konkret unter Master-Franchising bzw. Area-Franchising zu verstehen?

Jan Patrick Giesler: Der einfache Franchisevertrag gibt dem Franchisenehmer "nur" das Recht, einen Betrieb nach dem Systemkonzept zu eröffnen und zu führen. Er darf keine Unter-Franchisen vergeben, d.h. es ist verboten, das Recht zu teilen und an weitere Personen zu übertragen. Der Master- oder Area-Franchisenehmer tritt als Zwischenstufe auf. Er erhält das Recht, innerhalb eines bestimmten (größeren) Gebietes nachgeordnete Franchisenehmer für (kleinere) Unter-Gebiete zu suchen und ihnen Unter-Franchisen zu vergeben. Auf diese Weise wird der Master- oder Area-Franchisenehmer zu einer Zwischenstufe. Rechtlich ist der Master-Franchisenehmer im Verhältnis zu den nachgeordneten Stufen ein Franchisegeber. Im Verhältnis zu der höchsten Stufe ist der Franchisenehmer. Das Ganze ist in gewisser Hinsicht mit einem Unter- oder Zwischenvermieter vergleichbar.

Leser: Gehe ich bei der Vereinbarung mit einem ausländischen Franchisegeber ein höheres Risiko ein ? Die Rechtsvorschriften welches Landes sind ausschlaggebend ?

Jan Patrick Giesler: Wenn sich der Franchisegeber im Ausland befindet, ist es sinnvoll, dass der Franchisevertrag eine Regelung dazu enthält, welches Recht gilt. Wenn die Geltung ausländischen Rechts vereinbart ist (eine solche Klausel ist wirksam), können darin Risiken liegen. Das ist selbstverständlich nicht "automatisch" der Fall. Deutsche Verbraucherschutzbestimmungen können allerdings durch die Vereinbarung einer ausländischen Rechtsordnung nicht vollständig ausgeschaltet werden; dennoch kann damit ein Schutzverlust verbunden sein. Ist in dieser Hinsicht in dem Vertrag gar nichts vereinbart, richtet sich die Frage, welches Recht gilt, nach dem sog. Internationalen Privatrecht (IPR). Die deutschen IPR-Regeln sehen vor, dass das Recht desjenigen Staates gilt, mit welchem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Man nimmt an, dass dies der Staat ist, in welchem der Franchisenehmer seinen Sitz hat (allerdings ist diese Frage für das Franchising noch nicht höchstrichterlich geklärt).

Leser: Wie kann ich beurteilen, ob die Eintrittsgebühren angemessen sind ? Welche Leistungen decken sie normalerweise ab ?

Jan Patrick Giesler: Die Angemessenheit richtet sich, wie in allen Bereichen unserer Rechtsordnung nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Ich gebe zu: mit diesem Satz, den Sie überall nachlesen können, ist in der Praxis wenig gewonnen. Daher gilt: 1. Man muss feststellen, für welche Leistungen des Franchisegebers die Eintrittsgebühr die Gegenleistung sein soll. Dies ist je nach Gestaltung des Franchisevertrages ganz unterschiedlich. Meist findet sich in der Gebühren-Klausel ein Anhaltspunkt, wenn es dort z.B. heißt "Für die Leistungen des Franchisegebers vor der Eröffnung des Betriebs zahlt der Franchisenehmer ...". 2. Es ist dann die Leistung des Franchisegebers, die mit der Eintrittsgebühr in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, zu bewerten. Die Grenzen der Angemessenheit liegen nur in der Sittenwidrigkeit und dem Wucher (§ 138 BGB). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützt hier nicht. Da "Sittenwidrigkeit" und "Wucher" sehr hohe Schwellen sind, ist unterhalb dieser Schwellen sehr viel erlaubt. Sie sollten also sorgfältig den Wert der Leistungen des Franchisegebers für sich abwägen (dies ist durchaus auch eine individuelle Frage).

Leser: Kann ich vom Franchisegeber vor Vertragsschluss eine Rentabilitätsvorschau für meinen Standort erwarten ?

Jan Patrick Giesler: Diese Frage läßt sich, wie leider so viele Fragen heute, nicht mit "Ja" oder "Nein" beantworten. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer nicht veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass der Franchisegeber eine Standortanalyse erstellen muss. Ich habe Zweifel, dass man sich auf diese Entscheidung verlassen kann; im übrigen ist eine Standortanalyse auch von einer Rentabilitätsvorschau zu unterscheiden. Sie können sicherlich erwarten, dass der Franchisegeber Ihnen vor Vertragsschluss Prognosangaben zur wirtschaftlichen Entwicklung (Umsätze, Break-Even, Gewinn) eines typischen Franchisebetriebes macht. Diese Zahlen sollten von dem Pilotbetrieb oder von den durchschnittlichen Franchisebetrieben abgeleitet sein. Hierzu können Sie auch meine Antwort zum Thema "vorvertragliche Aufklärung" lesen. Der Franchisegeber sollte auch offenlegen, von welchen Grundlagen diese Zahlen abgeleitet sind. Es handelt sich insoweit nur um Prognosen. Das unternehmerische Risiko trägt der Franchisenehmer. Allerdings kann es zu einer Haftung des Franchisegebers kommen, wenn die Prognosen von dem tatsächlichen Erkenntnissen des Franchisegebers abweichen (wenn also z.B. Progosezahlen gegeben werden, die noch kein einziger Franchisenehmer jemals erreicht hat). Eine individuelle Rentabilitätsvorschau für den konkreten Standort wird von vielen Franchisegebern nach Vertragsschluß erstellt; ggf. auch nach Abschluß eines Franchise-Vorvertrages zum Zwecke der Finanzierung als Bestandteil eines Businessplans.

Leser: Mit welchen Kosten muss ich bei Prüfung eines Franchise-Angebotes durch einen Anwalt rechnen ?

Jan Patrick Giesler: In der Regel prüft der Rechtsanwalt vor allem den Franchisevertrag. Mandate dieser Art werden von dem meisten Rechtsanwälten auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (nach Zeitaufwand) abgerechnet. Die Kosten sind dann sehr unterschiedlich. Ein auf Franchising spezialisierter Rechtsanwalt wird in der Lage sein, einen Franchisevertrag innerhalb von 3-4 Stunden zu prüfen und Ihnen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Stundensatz liegt heute meist zwischen Euro 250 und 350. Sie sollten unbedingt vor Erteilung des Mandats auf die Klärung der Honoarfrage drängen. Wird nichts vereinbart, gilt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), was bei Vertragsprüfungen zu überraschenden Kosten führen kann.

Leser: Wie lässt sich die Seriosität eines vom DFNV noch nicht zertifizierten Franchisegebers prüfen? Sind IHK, DtA oder Schufa zu Auskünften bereit ?

Jan Patrick Giesler: Wirtschaftsauskünfte (Creditreform, Schimmelpfennig) erteilen Auskünfte über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Franchisegeber-Unternehmens. Zu den Wirtschaftsauskünften gehört auch die Schufa, allerdings stehen deren Auskünfte in der Regel nur Kredit- und Finanzinstituten zur Verfügung. Über die "Seriosität" des Franchisegebers sagt dies alles nur bedingt etwas aus. Die Risiken für einen Franchisenehmer-Anwärter liegen nicht ausschließlich in einer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Franchisegebers. Die örtlichen IHKs können in dieser Hinsicht auch wenig weiterhelfen; sie sind auf die gleichen (unzureichenden) Informationsquellen angewiesen. Die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) stellt gewisse Anforderungen an das System, bevor ein Franchisenehmer öffentliche Kreditmittel erhält. Allerdings bringt auch dies keine nützlichen Informationen für einen Existenzgründer, der sich für ein bestimmtes System interessiert. Hier gilt: Beraten lassen! Der Deutsche Franchise-Nehmer Verband ist mit seinen Beratern in der Lage, zumindest typische Risiken zu erkennen. Ganz wichtig ist auch: Wer sich für eine Franchise interessiert, sollte unbedingt vor Vertragszunterzeichnung mit mehreren aktiven Franchisenehmern sprechen - auch mit solchen, die der Franchisegeber dafür nicht benannt hat. Die Adressen von Franchisenehmern lassen sich recht leicht über Gewerbeverzeichnisse (z.B. gelbe Seiten) herausfinden, in denen die Franchisenehmer unter der Marke des Franchisegebers registriert sind.

Leser: Worin besteht der Unterschied zwischen Lizenzvereinbarungen und Franchise-Vereinbarungen?

Jan Patrick Giesler: Unter Juristen, bei den bekanntlich alles umstritten ist, ist auch die Rechtsnatur des Franchisevertrages ungeklärt. Manche meinen, ein Franchisevertrag sei nichts anderes als ein Lizenzvertrag (Know-how Lizenz). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage kürzlich sogar offen gelassen. Die meisten Gerichte und Lehrmeinungen gehen jedoch davon aus, dass ein Franchisevertrag weiter geht, als ein Lizenzvertrag. Der Franchisevertrag enthält zwar auch Elemente einer Lizenz (z.B. betreffend die Marke und die Urheberrechte des Franchisegebers), er enthält jedoch auch Elemente der Dienstvertrages, des Geschäftsbesorgungsvertrages und des Pachtvertrages. Der Franchisegeber schuldet mehr, als nur die Lizenzvergabe. Er erbringt zahlreiche Leistungen, die dem Dienstvertragsrecht zugeordnet werden können. Dementsprechend gehen auch die Pflichten des Franchisenehmers über die Pflichten eines reinen Lizenznehmer hinaus. Der Franchisenehmer schuldet vor allem Absatzförderung, ähnlich einem Vertragshändler oder Handelsvertreter.

Leser: Unter welchen Bedingungen werden Systeme von der Deutschen Ausgleichsbank als förderungswürdig eingestuft ? Werden die Namen in Form einer Liste veröffentlicht ?

Jan Patrick Giesler: Ich empfehle, hierzu die Homepage der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) zu konsultieren. Die DtA prüft auch den Franchisevertrag, allerdings unter den Kriterien der Kreditsicherheit. Lassen Sie sich nicht dadurch beeindrucken, dass ein Franchisegeber sein System als "bankgeprüft" oder als "von der DtA förderungswürdig" anpreist. Das bedeutet wenig.

Leser: Warum werden für das Franchising keine Standardverträge entwickelt, die für eine ausgewogene Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen von Franchisegeber und Franchisenehmer sorgen ?

Jan Patrick Giesler: In allen westlichen Industriestaaten werden Verträge von dem wirtschaftlich starken Vertragspartner gestaltet. Im Regelfall gestalten z.B. Banken die Kredit- und Giroverträge, Arbeitgeber die Arbeitsverträge und Vermieter die Mietverträge (hier gibt es natürlich auch Ausnahmen). Derjenige, der den Vertrag gestaltet, wird in den Grenzen, welche die Rechtsordnung setzt, versuchen, seine Vorteile zu sichern. Die Banken haben ihre AGB beispielsweise immer an die Grenzen des "Erlaubten" herangeschoben und sind von der Rechtsprechung immer wieder zurückgedrängt worden. Im Franchising ist dies nicht anders. Es ist allerdings keinesweg so, dass alle in der Praxis anzutreffenden Franchiseverträge "unfair" oder "einseitig" sind. Ich sehe allerdings immer wieder Klauseln, die als äußerst bedenklich einzustufen sind. Als Berater steht man dann, gemeinsam mit seinem Mandanten, vor der Frage, ob man die Klausel möglicherweise deshalb nicht beanstanden soll, weil sie bereits eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB (vormals § 9 AGB-Gesetz) darstellt und ohnehin unwirksam ist. Hinzuzufügen ist noch: Es gibt durchaus Vertragsmuster für Franchiseverträge, die sich um einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner bemühen.

Leser: Werden Franchisenehmer in Deutschland besser oder schlechter geschützt als z.B. in den USA ? Wann ist mit einem einheitlichen Franchiserecht in Europa zu rechnen ?

Jan Patrick Giesler: In gewisser Hinsicht ist der Schutz der Franchisenehmer in den USA besser als in Deutschland. In anderer Hinsicht ist es umgekehrt. In den USA gibt es auf Bundesebene (und in einigen Bundesstaaten) gesetzliche Regelungen zur vorvertraglichen Aufklärung. Auf USA-Bundesebene: "Disclosure Requirements and Prohibitions concerning Franchising and Business Opportunity Ventures" der Federal Trade Commission. In Deutschland fehlt es an einer solchen Regelung; die Informations- und Aufklärungspflichten wurden lückenhaft von der Rechtsprechung entwickelt und beziehen sich nur auf die Frage der Haftung. Dafür ist in Deutschland das Verbraucherschutzrecht (AGB-Recht und Verbraucherkreditrecht) jedenfalls auf Existenzgründer-Franchisenehmer teilweise anwendbar. Die Integration des Verbraucherkreditrechts in das BGB hat bedauerlicherweise (aufgrund eines Versehens des Gesetzgebers) zu einer Einschränkung des Schutzes geführt, der mit der Wertgrenze in § 507 BGB (neue Fassung) zusammenhängt. Von einem einheitlichen Franchiserecht in Europa sind wir noch weit entfernt. Das internationale Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (Unidroit) hat allerdings kürzlich den Entwurf eines Modellrechts zur vorvertraglichen Aufklärung im Franchising vorgestellt. Dieses Modellrecht ist nur ein Vorschlag an die Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedsstaaten (auch außerhalb von Europa, an Unidroit sind zahlreiche Staaten beteiligt), eine entsprechende nationale Regelung zu schaffen.

Leser: Warum ist das Konzept des Master-Franchising im deutschsprachigen Raum so wenig populär?

Jan Patrick Giesler: Dies hat wohl weniger rechtliche, als tatsächliche Ursachen. Möglicherweise ist dieser Umstand darauf zurückzuführen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur die Schaffung einer jeweils relativ kleinen Zahl von Master-Gebieten zuläßt (ein Master-Gebiet muss natürlich "groß genug" sein, um ausreichend Potential für Unter-Franchisenehmer herzugeben). Möglicherweise hängt dies auch damit zusammen, dass Franchising in Deutschland ohnehin weniger verbreitet ist, als in manchen anderen Industrieländern. Dennoch gibt es auch in Deutschland einige mehrstufige Franchisesysteme. Darüber hinaus existiert in Deutschland durchaus eine gewisse Zahl von Franchisegebern, die ihre Rechte ihrerseits von nordamerikanischen oder britischen Franchisegebern ableiten. Diese "Deutschen Franchisegeber" sind im Verhältnis zu der nordamerikanischen bzw. britischen Systemspitze als Master-Franchisenehmer anzusehen. Das Master-Gebiet dieser Zwischenstufe ist dann die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

Jan Patrick Giesler: Der Chat ist nun geschlossen. Ich danke sehr für Ihr Interesse und hoffe, dass ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet habe. Die rechtlichen Zusammenhänge sind leider häufig so kompliziert, dass eine kurze Antwort schwer möglich war, ohne unpräzise zu werden.




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