Österreichisches Recht im Franchising

Österreichisches Recht im Franchising

Vertragsgestaltung - Zivilrecht

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl (Stand: 09/2015)

Einleitung

Die Gestaltung eines Franchisevertrages ist Maßarbeit. Es ist daher nicht nur wegen der Kürze des Beitrags unmöglich, umfassend alle wesentlichen Vertragspunkte darzustellen, sondern auch, weil diese von den Besonderheiten des konkreten Systems abhängen.

In der Folge sollen daher nur die generellen Elemente eines Franchisevertrages behandelt werden und die Probleme, die sich bei den meisten Franchiseverträgen stellen. Soweit kartellrechtliche Aspekte bei der Ausgestaltung der Vertragsbestimmungen eine Rolle spielen, werden diese kurz erwähnt und ausführlicher unter Punkt 2. behandelt.

Gewerblicher Rechtsschutz

Bevor mit dem Aufbau eines Franchisesystems und somit auch mit dem Entwurf eines Franchisevertrages begonnen wird, ist den Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

  •  Die Marke
  •  Die Ausstattung
  •  Das Muster
  •  Die Geschäftsbezeichnung
  •  Die Firma
  •  Das urheberrechtliche Werk
  •  Das Know-how
  •  Der Rechtsschutz
  • Die Internet-Domain

Ehrenkodex für die Mitglieder des Österreichischen Franchise-Verbandes

Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Österreichischen Franchise-Verbandes. Er kann auch von Nichtmitgliedern als Leitlinie der Gestaltung des Franchisevertrages herangezogen werden und als Maßstab für die Angemessenheit vertraglicher Regelungen dienen. In Punkt 5.4. enthält der Ehrenkodex eine Auflistung der Vertragsbedingungen, die ein Franchisevertrag jedenfalls enthalten sollte:

  • die dem Franchisegeber eingeräumten Rechte
  • die dem einzelnen Franchisenehmer eingeräumten Rechte
  • die dem einzelnen Franchisenehmer zur Verfügung zu stellenden Waren und/oder Dienstleistungen
  • die Pflichten des Franchisegebers
  • die Pflichten des einzelnen Franchisenehmers
  • die Zahlungsverpflichtungen des einzelnen Franchisenehmers
  • die Vertragsdauer, die so befristet sein soll, dass der Franchisenehmer seine franchise-spezifische Anfangsinvestition amortisieren kann
  • die Grundlage für eine allfällige Verlängerung des Vertrages
  • die Bedingungen, nach denen der einzelne Franchisenehmer das Franchisegeschäft verkaufen oder übertragen kann, sowie mögliche Vorkaufsrechte des Franchisegebers in dieser Hinsicht
  • diejenigen Bestimmungen, die sich auf den Gebrauch der typischen Kennzeichnungen, des Firmennamens, der Marke, des Ladenschildes, des Logos oder andere besondere Identifikationsmerkmale des Franchisegebers beziehen
  • das Recht des Franchisegebers, das Franchisesystem an neue oder geänderte Verhältnisse anzupassen
  • Regelungen über die Beendigung des Vertrages
  • Bestimmungen über die sofortige Rückgabe des materiellen und immateriellen Eigentums des Franchisegebers oder eines anderen Inhabers nach Vertragsende.

Zwingendes Recht

Es gibt in Österreich keine zivilrechtlichen Vorschriften, die speziell auf Franchiseverträge anwendbar sind. Es besteht daher grundsätzlich eine weitgehende Freiheit in der Gestaltung des Franchisevertrages. Dennoch gibt es einige Bestimmungen des zwingenden Rechts, die auch auf Franchiseverträge Anwendung finden und die zu beachten sind:

  • ABGB
  • KSchG
  • HVertG
  • Treuepflicht
  • UGB
  • Kartellrecht

Rechtsanwälte Dr.  Christoph Liebscher MBA (Insead) von WOLF THEISS Rechtsanwälte  GmbH und DDr. Alexander Petsche  MAES (Brügge) der Anwaltssozietät Baker &  McKenzie; aktualisiert von Rechtsanwältin Dr. Amelie Pohl von Zumtobel Kronberger RAe  OG  (Stand: 09/2015)

 


Investitionen des Franchise-Nehmers

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl (Stand: 09/2015)

Stellungnahme des Österreichischen Franchise-Verbandes (ÖFV)

Mit der neuen Bestimmung zum Investitionsersatzanspruch für Franchise-Nehmer stellt sich in Österreich die provokante Frage „Worauf hat der Franchise-Nehmer Anspruch?“

Der Österreichische Franchise-Verband versteht sich als die Interessensvertretung der österreichischen Franchise-Wirtschaft und bezieht zu dieser neuen Bestimmung Stellung: So individuell wie jedes Franchise-System ist, so individuell muss auch der Anspruch auf Investitionsersatz für jeden Franchise-Nehmer geprüft werden. Ist der Investitionsersatzanspruch gerechtfertigt, so ist dies eine faire Chance für den Franchise-Nehmer, seine Investitionen zurück zu erhalten. Jedoch gilt es von Fall zu Fall zu entscheiden und nicht alles „über einen Kamm zu scheren“! Je nach Art der Beendigung und der Art der Investitionen kann ein Investitionserstattungsanspruch bestehen.

Die nachfolgende Darstellung der rechtlichen Lage zum Investitionsersatzanspruch für Franchise-Nehmer wurde vom ÖFV-Rechtsausschuss als Information und Service für alle Franchise-Interessierte aufbereitet.

Die rechtliche Situation

Im Herbst 2003 wurde im Rahmen des neuen Budgetbegleitgesetzes auch eine neue Bestimmung im HGB (§ 454) eingeführt, welche dem gebundenen Unternehmer (z.B. Franchise-Nehmer) in vertikalen Vetriebsbindungssystemen (z.B. Franchise-Systemen) bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen zwingenden Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen durch den bindenden Unternehmer (z.B. Franchise-Geber) gewährt.

Zweck dieser neuen Regelung ist die Verringerung des wirtschaftlichen und finanziellen Risikos des gebundenen Unternehmers. Dieser ist häufig verpflichtet, im Rahmen von Vertriebssystemen hohe Investitionen zu tätigen, die dem Lieferanten letztendlich - zumindest zu einem großen Teil - zu Gute kommen. Beispielsweise muss der Franchise-Nehmer oft große finanzielle Aufwendungen tätigen, um strenge vertragliche Anforderungen eines einheitlichen Franchise-Systems zu erfüllen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind diese Investitionen sehr häufig für den gebundenen Unternehmer nicht weiter verwend- bzw. verwertbar, für die Gründung eines neuen Unternehmens fehlen in weiterer Folge oft die finanziellen Mittel, im schlimmsten Fall droht Konkurs.

Der Gesetzgeber gewährt aus diesen Gründen einen Anspruch auf Ersatz getätigter Investitionen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es muss ein vertikales Vertriebsbindungssystem vorliegen.
  • Die Investitionen müssen aufgrund des Vertriebsbindungsvertrages (z.B. Franchisevertrag) für den einheitlichen Vertrieb getätigt worden sein.
  • Die Investitionen dürfen zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder amortisiert, noch angemessen verwertbar sein.
  • Das Vertragsverhältnis wurde weder aus einem dem gebundenen Unternehmer (z.B. Franchise-Nehmer) zurechenbaren Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst, noch wurden die Rechte und Pflichten, die der gebundene Unternehmer gemäß des Vertriebsbindungsvertrages hat, durch Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer (z.B. Franchise-Geber) einem Dritten überbunden. 
    Die Geltendmachung des Anspruchs muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem bindenden Unternehmer mitgeteilt werden.

Quelle: www.franchise.at

Vom Rechtsausschuss des Österreichischen  Franchise-Verbandes (ÖFV)       (oefv@franchise.at), aktualisiert  von Rechtsanwältin Dr. Amelie Pohl von Zumtobel Kronberger Rae  OG


Wesentliche Vertragspunkte

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl (Stand: 09/2015)

Präambel

In dieser ist kurz der aktuelle Entwicklungsstand des Systems und seine wesentlichen Kriterien zu beschreiben.

Vertragsgegenstand

In diesem Punkt sind die einzelnen Elemente des Franchisepaketes genau zu beschreiben.

Vertragsdauer

In der Praxis findet sich häufig eine bestimmte Dauer mit Verlängerungsmöglichkeit. Wird eine unbestimmte Dauer vorgesehen, so ist die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zu regeln. Aufgrund der EG-Gruppenfreistellungsverordnung wird in der Regel eine 5-jährige Vertragsdauer vereinbart.

Pflichten des Franchisegebers

Die Unterstützungspflichten des Franchisegebers sind genau zu beschreiben. Weiters ist auf seine Pflichten zur Systementwicklung und –erhaltung einzugehen.

Pflichten des Franchisenehmers

Jedenfalls ist die Pflicht zur Systemtreue und zum Betrieb der Franchise genau zu regeln. Je nach Franchisesystem sind weitere Pflichten vorzusehen.

Vertragsgebiet

Dieses ist unmissverständlich, am besten mit Hilfe einer Karte, zu beschreiben. Ein Vertragsgebiet ist kein zwingendes Merkmal eines Franchisesystems. Aus kartellrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass ein absoluter Gebietsschutz eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

Entgelt

Auch ein gesondertes Entgelt ist nicht zwingend erforderlich. Es ist denkbar, dass der Franchisenehmer kein gesondertes Entgelt zu leisten hat, sondern ihn eben nur die Abnahmeverpflichtung, u.U. verbunden mit Mindestabnahmemengen, trifft. Der Franchisegeber berücksichtigt seine Leistungen dann in der Kalkulation dieser Waren. In der Praxis freilich findet sich häufig eine eigene Franchisegebühr. Dies entspricht auch dem Gebot des Ehrenkodex, die wesentlichen Bedingungen des Vertrags eindeutig festzulegen.

Oftmals wird eine einmalige Zahlung bei Abschluss des Vertrags und zusätzlich eine laufende, in der Regel umsatzabhängige, Franchisegebühr vorgesehen  Bei der umsatzabhängigen Franchisegebühr ist der Definition der Bemessungsgrundlage Aufmerksamkeit zu schenken.

Handbuch

Das Handbuch ist die „Gebrauchsanleitung“ des Franchisebetriebes. Meist besteht es aus folgenden Teilen:

  • Systembeschreibung
  • Allgemeine Organisation des Betriebs
  • Personalfragen
  • Verkauf
  • Marketing
  • Finanzen, Administration, EDV
  • Technische Anleitungen
  • Hinweise auf Probleme und Fehlerquellen
  •  * „Who-is-who“ des Franchisesystems.

Im Vertrag ist das Recht des Franchisegebers vorzusehen, das Handbuch zu ändern. Dabei ist aber darauf zu achten, dass vertraglich zugesicherte Eigenschaften des Franchisesystems gegen den Willen der Franchisenehmer nicht geändert werden können, wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Mehrfacher Vertrieb

Vertreibt der Franchisegeber seine Waren oder Dienstleistungen noch auf einem anderen Weg, etwa durch Eigengeschäfte, im Groß- oder im Versandhandel, so ist das Verhältnis der Vertriebswege ausdrücklich zu regeln.

Werbung

Es ist genau zu bestimmen, welche Werbemaßnahmen der Franchisegeber und welche der Franchisenehmer zu setzen hat und wie die Kosten aufzuteilen sind. Es kann vorgesehen werden, dass die Franchisenehmer neben der Franchisegebühr einen Werbekostenbeitrag zahlen, der vom Franchisegeber zweckentsprechend verwendet wird.

Lieferungen

Die Lieferbedingungen sind, soweit der Franchisenehmer vom Franchisegeber Waren bezieht, allenfalls in einem Anhang, genau festzulegen.

Versicherungen

Die vom Franchisenehmer abzuschließenden Versicherungen sind zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass der Franchisenehmer den aufrechten Bestand dieser Versicherungen nachzuweisen hat. Allenfalls kann eine Vinkulierung zugunsten des Franchisegebers vorgesehen werden.

Rechnungswesen

In der Regel ist es erforderlich, entsprechende Vorschriften über die Führung des Rechnungswesens, allenfalls in Form eines Anhangs, vorzusehen, die der Franchisegeber auch modifizieren kann, damit eine einheitliche Betriebsführung und Betriebsvergleich gewährleistet ist.

Gewährleistung

Ausdrücklich sollte festgehalten werden, dass der Franchisegeber, sofern er dies nicht anders beabsichtigt, keinerlei Erfolgsgarantie oder Garantie von Umsatz- oder Gewinnprognosen übernimmt. Der Franchisegeber sollte aber sehr wohl dafür Gewähr leisten, dass es sich um ein erprobtes, an sich funktionsfähiges System handelt und sollte dem Franchisenehmer auch garantieren, dass durch dieses System nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird.

Haftung

Sofern der Franchisenehmer kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, kann die Haftung des Franchisegebers auf krass grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Ist der Franchisenehmer Verbraucher, so kann nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

Schutzrechte

Schutzrechte sollten grundsätzlich vom Franchisegeber gehalten werden. Der Franchisenehmer sollte verpflichtet werden, jeden Verdacht wegen Verletzung dieser Schutzrechte unverzüglich dem Franchisegeber zu melden.

Weiters wäre eine Schad- und Klagloshaltung des Franchisenehmers für den Fall vorzusehen, dass er wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch diese Schutzrechte des Franchisegebers von Dritten in Anspruch genommen wird.

Geheimhaltung

Da ein Großteil des Franchisepaketes oft aus gesetzlich nur schlecht geschütztem Know-how besteht, ist die sorgfältige Formulierung einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung wesentlich. Dies sollte sich auch auf die Zeit nach dem Vertrag erstrecken.

Der Franchisenehmer sollte verpflichtet werden, sämtliche Unterlagen, die Know-how des Franchisegebers enthalten, sofort bei Beendigung des Vertrags zurückzustellen, davon während des aufrechten Vertrags nur mit Zustimmung des Franchisegebers Kopien anzufertigen sowie Personen, denen dieses Know-how ganz oder teilweise als Beschäftigte des Franchisenehmers zur Kenntnis gelangt, nachweislich zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

Konkurrenzverbot

Während des Bestehens des Franchisevertrages kann in der Regel ein umfassendes Wettbewerbsverbot vereinbart werden, nach der EG-Gruppenfreistellungsverordnung allerdings nur für eine Höchstdauer von 5 Jahren. Dieses Wettbewerbsverbot sollte sorgfältig formuliert werden. Als weitere Absicherung wäre etwa die Vereinbarung einer Vertragsstrafe denkbar.

Beendigung

Für die Beendigung eines Vertrages sind von Bedeutung:

 * Die Beendigungsgründe

 * Die Folgen der Beendigung

Rechtsnachfolge

Sofern der Franchisevertrag mit einer physischen Person als Franchisenehmer geschlossen wird, wird in der Regel vereinbart, dass diese die Verpflichtung aus dem Franchisevertrag höchstpersönlich treffen und eine Abtretung daher nicht möglich ist. Auch für den Fall, dass der „Franchisenehmer” seinerseits etwa eine GmbH gründet, kann vorgesehen werden, dass das Ausscheiden des „Franchisenehmers” aus der GmbH oder der Verlust seines bestimmenden Einflusses auf die GmbH ein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages ist bzw. dass eine solche Veränderung der Zustimmung des Franchisegebers bedarf.

Verhinderung des Franchisenehmers

Ein praktisch schwierig zu lösendes Problem stellt sich dann, wenn der Franchisenehmer oder, sofern der Franchisenehmer eine juristische Person, etwa eine GmbH, ist, Geschäftsführer, z.B. wegen lange dauernder Krankheit, an der Tätigkeit verhindert ist. Der Franchisevertrag kann die Umstände definieren, deren Vorliegen entweder zur Auflösung des Vertrags führt oder den Franchisegeber berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Franchisenehmers den Betrieb einstweilen fortzuführen. Im letzteren Fall ist allerdings darauf zu achten, dass daraus unter Umständen eine Haftung des Franchisegebers für die Verbindlichkeiten des Franchisenehmers entstehen kann. Dies dann, wenn für außenstehende Dritte nicht erkennbar ist, dass der vom Franchisegeber vorläufig geführte Franchisebetrieb ein vom Franchisegeber verschiedenes Unternehmen ist.

Form

Ein Franchisevertrag kann rechtswirksam auch mündlich abgeschlossen werden. Für die Gültigkeit einer Schiedsklausel ist allerdings Schriftlichkeit erforderlich. Aus Beweisgründen ist jedenfalls zur Schriftform zu raten. Vorsichtshalber sollte auch vorgesehen werden, dass von dem Erfordernis der Schriftform selbst wiederum nur schriftlich abgewichen werden kann. Dennoch können trotz dieser Klausel die Parteien einvernehmlich, mündlich oder konkludent, von einer Schriftform abgehen.

Abschließender Charakter

In dieser Bestimmung ist festzuhalten, dass der Franchisevertrag sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern enthält und mit seinem Abschluss allenfalls bestehende sonstige Abmachungen oder Zusagen erlöschen.

Salvatorische Klausel

Eine sogenannte salvatorische Klausel sichert den Bestand eines Vertrags für den Fall, dass einzelne Bestimmungen entweder bei Abschluss des Vertrags bereits ungültig sind oder dass sie später, etwa durch eine Änderung der Gesetzeslage, ungültig werden. Angesichts der typischerweise langen Dauer von Franchiseverträgen kann dies durchaus ein praktisches Problem werden.

Eine typische salvatorische Klausel lautet etwa: „Sind oder werden Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchsetzbar, so werden sie automatisch durch solche ersetzt, die gültig und durchsetzbar sind und die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen. Die Gültigkeit des Restvertrags bleibt jedenfalls unberührt.”

Anzuwendendes Recht

Wenn die beiden Vertragspartner Österreicher sind, besteht an sich kein Zweifel an der Anwendung österreichischen Rechts. Vorsichtshalber kann aber die Anwendung österreichischen Rechts ausdrücklich vorgesehen werden. Eine Rechtswahl sollte auf jeden Fall dann getroffen werden, wenn die Vertragspartner ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben.

Schiedsklausel

Sofern im Vertrag nichts vorgesehen wird, werden Streitigkeiten zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Es kann ratsam sein, ein Schiedsgericht vorzusehen. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass Streitfragen durch Personen entschieden werden, die in der Regel über größere wirtschaftliche Erfahrung verfügen als ordentliche Richter. Das Schiedsverfahren gewährleistet auch eine größere Diskretion des Verfahrens. Unter Umständen sind auch die Verfahrenskosten niedriger als in einem ordentlichen Verfahren, das durch sämtliche Instanzen geführt wird.

Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht ist in der Regel kürzer als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, insbesondere, wenn es durch alle Instanzen geführt wird. Allerdings gibt es gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichtes, wenn dies nicht ausnahmsweise vertraglich vorgesehen wird, grundsätzlich kein Rechtsmittel.

Es ist strittig, ob Schiedsgerichte auch einstweilige Verfügungen erlassen dürfen. In der Praxis müsste trotz Schiedsklausel eine allfällige einstweilige Verfügung vorsichtshalber bei einem ordentlichen Gericht beantragt werden.

Rechtsanwälte Dr.  Christoph Liebscher MBA (Insead) von WOLF THEISS Rechtsanwälte  GmbH und DDr. Alexander Petsche  MAES (Brügge) der Anwaltssozietät Baker &  McKenzie; aktualisiert von Rechtsanwältin Dr. Amelie Pohl von Zumtobel Kronberger RAe  OG


Internationaler Rechtsschutz

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl (Stand: 09/2015)

Ebenso wie generell bei der Entwicklung von Franchisesystemen sollte auch beim grenzüberschreitenden Franchising aus rechtlicher Sicht der Rechtsschutz für Immaterialgüterrechte, wie z.B. Markenrechte, an erster Stelle stehen. Der Schutz derartiger Immaterialgüterrechte richtet sich in der Regel nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen.

Es ist entscheidend, dass der Franchisegeber seine gewerblichen Schutzrechte umgehend im Zielland schützen lässt, wenn er dies nicht schon vorausschauend früher getan hat. Bei einer zu frühen Registrierung besteht allerdings die Gefahr einer Löschung. Im EU-Raum gilt aufgrund der EG-Markenrechtsrichtlinie einheitlich, dass eine Marke gelöscht werden kann, wenn sie während 5 Jahren nicht ausreichend gebraucht bzw. ohne ausreichende Rechtfertigung nicht gebraucht wurde.

Österreich ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und des Madrider Abkommens über die zentrale Registrierung von Marken (MMA). Beide Abkommen erleichtern u.a. den internationalen Markenrechtsschutz.

Die PVÜ gibt dem österreichischen Franchisegeber u.a. bei der Registrierung von Mustern und Marken die Möglichkeit, die sogenannte Unionspriorität in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, dass eine in Österreich vorschriftsmäßig angemeldete Marke innerhalb von 6 Monaten ab ihrer Anmeldung in den Mitgliedsstaaten des PVÜ angemeldet werden kann und dabei die österreichische Priorität genießt. Da dem PVÜ derzeit über 90 Staaten angehören, kann somit auf der Basis der österreichischen Priorität praktisch weltweiter Schutz erreicht werden. Einer der wesentlichen Nachteile des PVÜ ist, dass in jedem einzelnen Land Anmeldeverfahren durchzuführen und die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen sind.

Das MMA sieht als weiteren Schritt daher die Möglichkeit einer Bündelregistrierung vor. Die Marke wird, nachdem sie in Österreich eingetragen ist, beim internationalen Büro der WIPO in Genf registriert. Inhalt und Schutzumfang der Marke richten sich aber nach wie vor nach den einzelnen nationalen Rechten. Die Schutzdauer beträgt bei der internationalen Registrierung 20 Jahre und kann beliebig oft um weitere 20 Jahre verlängert werden. Derzeit gehören dem MMA über 33 Staaten an. Für den EU-Bereich ist die EG-Markenrechtsrichtlinie zu beachten, die zu einer weitgehenden Vereinheitlichung wesentlicher Aspekte des Markenrechts führt.

Rechtsform

Bei der Wahl der Rechtsform für das internationale Franchising spielen vor allem drei Faktoren eine Rolle: Organisatorische – und Managementerfordernisse, allfällige Zusammenarbeit mit einem lokalen Partner sowie steuerrechtliche Aspekte. Besonders einzugehen ist deshalb auf die Themen:

  • Direktes Franchising (ggf. mit Area Developern)
  • Tochtergesellschaft/Niederlassung
  • Joint-Venture
  • Master-Franchisevertrag

Anpassung des Franchisevertrages

Der im Heimatland des Franchisegebers entwickelte Franchisevertrag ist den rechtlichen Erfordernissen des Ziellandes anzupassen. Daneben wird es freilich einer ausführlichen Prüfung bedürfen, inwieweit das Franchisepaket unverändert im Zielland einsetzbar ist und welche Modifikation es allenfalls bedarf. Da der Franchisegeber nur ein erprobtes Franchisepaket vergeben soll, ist weiters zu prüfen, ob die Expansion nicht mit einem Probebetrieb im Zielland beginnen muss, um die notwendigen praktischen Erfahrungen für die Adaptation des Franchisesystems zu schaffen.

Aus rechtlicher Sicht sind zunächst die bereits erwähnten Aspekte zu prüfen, nämlich vor allem:

  • gewerblicher Rechtsschutz
  • Konsumentenschutz
  • Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen und überraschende oder nachteilige Klauseln
  • kartellrechtliche Vorschriften
  • Beschränkungen beim Erwerb und der Veräußerung von Miet- und Eigentumsrechten an Geschäftslokalen
  • arbeitsrechtliche Bestimmungen
  • steuerrechtliche Überlegungen.

Steuerrechtliche Aspekte

Bei der Behandlung steuerrechtlicher Aspekte ist den beiden folgenden Themen besondere Aufmerksamkeit zu schenken:

  • Die Rechtsform
  • Die Qualifikation der Zahlungsflüsse

Rechtsanwälte Dr.  Christoph Liebscher MBA (Insead) von WOLF THEISS Rechtsanwälte  GmbH und DDr. Alexander Petsche  MAES (Brügge) der Anwaltssozietät Baker &  McKenzie; aktualisiert von Rechtsanwältin Dr. Amelie Pohl von Zumtobel Kronberger RAe  OG


Franchise-Typen

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl (Stand: 09/2015)

Produktionsfranchising

Im Rahmen des Produktionsfranchising erhalten die Franchisenehmer das Recht, Waren entsprechend den Vorgaben des Franchisegebers herzustellen. So stellt die Getränkeindustrie ihren Franchisenehmern verschiedentlich den Rohstoff (z.B. Cola-Konzentrat) sowie das Know-how für die Abfüllung zur Verfügung. Soweit Produktionsfranchising zur Anwendung kommt, wird den Franchisenehmern meist gestattet, die von ihnen hergestellte Ware unter dem Namen oder Warenzeichen des Franchisegebers auch zu vertreiben. Es handelt sich dabei um eine Mischform aus Produktions- und Vertriebsfranchising.

Vertriebsfranchising

Beim Vertriebsfranchising beschränken sich die Franchisenehmer darauf, die über den Franchisegeber bezogenen Waren (und/oder Dienstleistungen) unter dessen Namen zu vertreiben. Der Franchisegeber kann dabei in unterschiedlicher Weise tätig werden. Entweder er stellt den Franchisenehmern seine eigenen Waren zur Verfügung oder er trifft die Auswahl der Waren und leitet die Bestellungen an die Hersteller weiter. Vertriebsfranchising ist vor allem im Einzelhandel bei so unterschiedlichen Produkten wie Möbel, Kosmetik, Sportausrüstung, Backwaren etc. anzutreffen.

Dienstleistungsfranchising

Im Rahmen des Dienstleistungsfranchising nutzt der Franchisenehmer das Know-how des Franchisegebers, um Dienstleistungen entsprechend den Vorgaben und unter dem Namen oder Warenzeichen des Franchisegebers anzubieten. Der Markenname steht für das im System bestehende Know-how und die Besonderheit der angewandten Methoden. In etablierten Dienstleistungsbranchen wie der Hotellerie, Gastronomie oder Autovermietung hat Franchising großen Anklang gefunden, aber auch in jüngeren Dienstleistungsbranchen hält es zunehmend Einzug.

Abgrenzung des Franchising zu anderen Vertragsarten

Die Abgrenzung von Franchise-Systemen hängt meist davon ab, ob der Franchise-Nehmer selbstständig tätig ist und auf einem Namen und auf eigene Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nicht. Oftmals gibt es auch sogenannte hybride Vertragstypen, welche verschiedene Elemente miteinander verbinden. D.h. es kann in einem Franchise-Vertrag auch zusätzlich die Vermittlung von Kunden an den Franchise-Geber geregelt werden. Oftmals werden Verträge auch nicht als Franchise-Verträge bezeichnet, obwohl es sich um Franchise-Verträge handelt. Würde ein Vertrag jedoch hauptsächlich die Vermittlung von Kunden beinhalten, wäre dies ein reiner Handelsvertreter-Vertrag.

Ebenso kann in einem Franchise-Vertrag zusätzlich der Vertrieb des Franchise-Nehmers als Kommissionär gestaltet sein.

Des Weiteren gibt es Händler-Verträge, welche jedoch nicht eine so starke Eingliederung in das System des Herstellers beinhaltet, mit entsprechenden strikten Vorgaben, sondern vielmehr sich um den Vertrieb der Produkte in einem Vertragsgebiet handelt.


Franchise-Vertragsarten

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl (Stand: 09/2015)

1. Franchise-Vereinbarungen

Die EG-Kommission verzichtet in ihrer Freistellungsverordnung (VGVO) auf eine ausdrückliche Franchise-Definition. Franchisevereinbarungen werden in den Leitlinien zur VGVO definiert.  Danach beinhalten diese Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums, die sich insbesondere auf Marken oder sonstige Zeichen und Know-how beziehen, zum Zwecke der Nutzung und des Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen. Daneben wird auch kommerzielle oder technische Unterstützung gewährt.

Franchise-Verträge werden insbesondere von folgenden Elementen bestimmt:

• Absatzrahmen
Der Absatzrahmen besteht aus einem dezentralen Absatzsystem (Hersteller/Lieferant) und rechtlich selbstständigen Vertriebsstellen (Franchise-Nehmer).

• Leistungsprogramm
Das Leistungsprogramm oder Franchise-Paket des Systemgebers setzt sich aus der Nutzung von Schutzrechten, dem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, dem Betriebsaufbau und der Ausbildung, der Weiterentwicklung des Systems sowie seiner laufenden aktiven Unterstützung zusammen. Bei dem Leistungsprogramm des Systemnehmers handelt es sich um seinen Arbeits-, Kapital- und Informationseinsatz.

• Vertikal-kooperative Organisation
Die vertikal-kooperative Organisation wird verwirklicht durch eine straffe Organisation, eine intensive Zusammenarbeit und ein Weisungs- und Kontrollsystem, immer unter dem Aspekt mit einem selbstständigen Betriebspartner verbunden zu sein.

• Einheitliches Auftreten
Das einheitliche Auftreten bezieht sich auf Name, Marke und Zeichen, das einheitliche Erscheinungsbild, die gemeinsame Strategie und das systemkonforme Verhalten. Der Franchisegeber nutzt das ihm zustehende Weisungs- und Kontrollrecht insbesondere zur Wahrung der Unternehmensidentität.

• Rechtliche Selbstständigkeit
Die rechtliche Selbstständigkeit ist an der unternehmerischen Initiative und dem Auftreten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erkennen.. Die Grenzen der rechtlichen Selbstständigkeit werden durch die Rechtsprechung in den EG-Mitgliedstaaten konkretisiert. Scheinselbständigkeit ist in der Regel nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wird jedoch von den jeweiligen Gebietskrankenassen teilweise unterschiedlich ausgelegt. Da der Franchise-Nehmer jedoch insbesondere seine Arbeitszeit frei einteilen (Arbeitszeit) und sich auch vertreten lassen kann, die Vorgaben des Franchising für das Funktionieren des Franchise-Systems wesensimmanent sind (arbeitsbezogenes Verhalten) und der Franchise-Nehmer sich den Standort (Arbeitsort) selbst aussucht, ist eine Scheinselbständigkeit von Franchise-Nehmer grundsätz-lich nicht zu bejahen.

• Vertragliche Dauerschuldverhältnisse
Vertragliche Dauerschuldverhältnisse beinhalten eine längerfristige Zusammenarbeit, Rechte und Pflichten des Systemnehmers, Rechte und Pflichten des Systemgebers und einer Entgeltregelung.

2. Masterfranchise-Vereinbarungen

Master-Franchise-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen der Franchise-Geber, also sogenannter Master-Franchisegeber, es einem anderen Unternehmen, dem Master-Franchisenehmer, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke des Abschlusses von Unter-Franchise-Vereinbarungen mit dritten Unternehmen, den Franchisenehmern, zu nützen. Zumeist werden Masterfranchise-Vereinbarungen dann verwendet, wenn damit der Aufbau des Franchise-Systems in einem anderen Land geregelt werden soll.

3. Multi-Unit-Vereinbarungen

Über Multi-Unit-Vereinbarungen werden einem Franchise-Nehmer mehrere Gebiete oder Standorte (Units) gewährt, in oder an denen jeweils Franchise-Outlets betrieben werden. Es ist dies eine in den letzten Jahren verstärkt verwendete Form der Expansion mittels der bestehenden Franchise-Nehmer, welche so mehrere Gebiete betreuen.

4. Area Developer-Vertrag

Der Area Developer schließt mit dem Franchise-Geber einen Area-Developer-Vertrag ab, mit welchem ihm ein Gebiet zur Suche und Betreuung von Franchise-Nehmer übertragen wird. Die vom Area Deve-loper vermittelten Franchise-Nehmer schließen dann direkt mit dem Franchise-Geber den Franchise-Vertrag ab.




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