Gebietsschutz in Franchiseverträgen

Gebietsschutz in Franchiseverträgen

Einleitung

Um den Gebietsschutz und um die Größe von Vertragsgebieten gibt es seit jeher mehr oder weniger vertiefende Diskussionen. Einen gefestigten Standpunkt zu diesem Thema zu finden, ist schwieriger als man denkt.  Einerseits haben Franchisesysteme als grundsätzliches Geschäftsmodell „konstruk-tionsbedingt“  viele Gemeinsamkeiten,  andererseits ist das Spektrum der Betriebstypen und der operativen Besonderheiten bei den Franchisenehmern so vielschichtig, dass ein einfaches Ja oder Nein zum Gebietsschutz  nicht weiter führt.

Für die Mehrheit der im Inland tätigen Franchisegeber ist die Festschreibung von Vertragsgebieten im Franchisevertrag im Sinne eines Gebietsschutzes gängige Praxis. Der Eindruck, dass eine Gebietsschutzvereinbarung zwingend in einen Franchisevertrag gehört, ist jedoch falsch.  Daher besteht die Chance auf einen Erkenntnisgewinn nur, wenn man der Frage mit der Bewertung von Pro und Contra-Positionen nachgeht.

Die Vorteile von Gebietsschutz im Franchising

Der Franchisegeber verpflichtet sich, mit keinem weiteren Franchisenehmer einen Vertrag zu schließen, der die räumlichen Aktivitäten des bereits tätigen Franchisenehmers nachteilig beeinflussen könnte. Der Franchisegeber verpflichtet sich zudem, keine eigenen Filialen in diesem Vertragsgebiet zu eröffnen.  Im Laufe der Jahre hat sich der Trend gefestigt, es Franchisenehmern zu ermöglichen, mehrere Betriebe  innerhalb eines vertraglich fixierten Gebietes zu eröffnen. Das ist grundsätzlich sinnvoll, da sich die organisatorischen Möglichkeiten des Franchisenehmers hinsichtlich Personaleinsatzplanung oder Warendisposition dadurch erheblich verbessern und damit zur Verbesserung des Betriebsergebnisses beitragen.

Durch ein fest definiertes Vertragsgebiet werden auch Gebietsrangeleien zwischen den Franchise-nehmern angrenzender Vertragsgebiete und das gegenseitige Abwerben besonders attraktiver Kunden vermieden.

Die Nachteile von Gebietsschutz in Franchise-Systemen

Für den Franchisegeber kann der Gebietsschutz Schutzpflichten nach sich ziehen. Das heißt, die Verletzung des Gebietsschutzes durch den Franchisegeber kann Schadenersatz- und Unterlassungs-ansprüche nach sich ziehen. In der Praxis ist ein tatsächlicher Schaden zwar deutlich schwerer zu beweisen als sich das in der Theorie anhört – gleichwohl wird häufig allein durch einen Prozess die Vertrauensbasis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zerstört.

Gebietsschutz kann im Resultat die Expansion eines Franchisesystems behindern, wenn die Vertragsgebiete nicht bedarfsorientiert oder zu starr festgelegt sind:

Wenn das vereinbarte Vertragsgebiet zu klein ist besteht die Gefahr, dass der Franchisenehmer die geplanten Erträge nicht erwirtschaften kann und seine Rentabilität zu niedrig ist. Unzufriedenheit oder sogar die Gefährdung der Existenz sind die Folge.

Wenn bei einem zu groß kalkulierten Vertragsgebiet der Franchisenehmer organisatorisch nicht in der Lage ist, das regionale Marktpotential zu erschließen, wird die wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Franchisesystems behindert. Wenn es tatsächlich irgendwann gelingt, das Vertragsgebiet zu verkleinern, hat der nachfolgende Franchisenehmer oft gegen den schlechten Ruf des Franchisesystems durch unzureichende Kundenbetreuung  zu kämpfen.  Das Recht des Franchisegeber, ein Vertragsgebiet zu verkleinern, muss im Übrigen immer an objektive Umstände geknüpft sein.




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