Autor: Martin Niklas
Zuletzt aktualisiert am: 13.11.2024
Inhaltsverzeichnis
Immer wieder kommt es vor, dass Franchisesysteme sich wirtschaftlich übernehmen oder an konzeptionellen Fehlern scheitern. Eine Insolvenz ist dann nicht mehr zu verhindern. Während bei üblichen Unternehmensinsolvenzen nur das jeweilige Unternehmen unmittelbar betroffen ist, und darüber hinaus die zahlreichen Gläubiger größtenteils auf ihren Forderungen sitzen bleiben, so sitzen im Falle der Insolvenz eines Franchisegebers noch viel mehr Personen mit im Boot. Betroffen sind letztlich alle Franchisenehmer, und zwar nicht nur hinsichtlich möglicher offener Forderungen, sondern vor allem hinsichtlich ihrer gesamten Existenz.
Untrennbarkeit der Existenzen von Franchisegeber und Franchisenehmer
Zwar ist ein Franchisenehmer ein selbstständiger Unternehmer, vertraglich hat er sich jedoch mehr als jeder andere Selbstständige an den Franchisegeber gebunden. Sein Geschäftskonzept ist das des Franchisegebers. Sein Unternehmen existiert nur aufgrund der Existenz des Franchisegebers. Seien es die zahlreichen Unterstützungsleistungen, sei es die beständige Erweiterung und Verbesserung des Geschäftskonzepts oder sei es vor allem auch die Nutzung der entsprechenden Marke, die diese einzigartige Abhängigkeit des Franchisenehmers vom Franchisegeber ausmachen.
Nun kommt es vor, dass das Geschäft eines Franchisenehmers sehr gut und zu seiner vollen Zufriedenheit läuft, der Franchisegeber jedoch plötzlich in die Pleite schlittert. Muss jetzt der Franchisenehmer ebenfalls sein Geschäft aufgeben? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten, denn zum einen hängt sie von vielen verschiedenen rechtlichen Kriterien ab, zum anderen aber auch von möglichen Ideen und Initiativen der betroffenen Franchisenehmer selbst.
Straffe Einbindung der Franchisenehmer und Produktfranchisen
Bei einigen Arten von Franchisesystemen dürfte die Chance einer Weiterführung der Geschäfte der Franchisenehmer trotz Insolvenz des Franchisegebers gering sein, weil sie schon rein faktisch gar nicht vorstellbar ist. Hierbei handelt es sich zum einen um Franchisenehmer, die in besonders enger Weise in das Franchisesystem eingebunden sind, und bei denen die gesamten täglichen Abläufe nicht ohne ständige Zusammenarbeit mit der Systemzentrale denkbar wären. Hier steht dann der Franchisenehmer einfach „nackt“ dar, wenn es den Franchisegeber nicht mehr gibt. Das gleiche gilt beim so genannten Produktfranchising, bei dem es primär um den Vertrieb von Markenwaren geht, die der Franchisegeber selbst herstellt. Zu denken ist hier insbesondere an die Modebranche. Wenn die betreffende Kleidung nicht mehr hergestellt wird, kann der Franchisenehmer sie auch nicht mehr verkaufen.
Lockerere Franchisesysteme und solche mit Schwerpunkt auf der Markenlizenz
Im Gegensatz dazu gibt es jedoch zahlreiche Franchisesysteme, die zugegebenermaßen mehr oder weniger weit vom Ideal eines straff organisierten und dynamischen Franchisesystem entfernt sind und bei denen es aus Sicht des Franchisenehmers im Wesentlichen um die einmalige Überlassung des jeweiligen Geschäftskonzeptes und des erarbeiteten Know-hows und vor allem auch um Überlassung der entsprechenden Marke geht. In solchen Systemen kann man es sich oft ohne weiteres vorstellen, dass ein Franchisenehmer ohne besondere Änderung seiner Arbeit, seines Auftritts und seiner Geschäftstätigkeit den Betrieb weiterführt, obwohl es den Franchisegeber nicht mehr gibt.
In solchen Fällen geht es dann hauptsächlich um rechtliche Fragen. Es muss also geprüft werden, in welcher Form eine Weiterführung rechtlich möglich ist, oder inwieweit aufgrund von Verhandlungen mit dem Franchisegeber oder mit dem Markeninhaber einer Weiterführung erreicht werden kann.
Ausstiegsmöglichkeiten des Franchisenehmers
Häufig aber ist es auch so, dass der betroffene Franchisenehmer in einer solchen Situation gar nicht mehr weitermachen will. Es stellt sich dann die Frage, wie er rechtzeitig aus seinem Franchisevertrag herauskommt. Die endgültige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist in den meisten Fällen als möglicher Kündigungsgrund im Franchisevertrag genannt. Aber auch bereits vorher, wenn sich abzeichnet, dass das Franchisesystem nicht mehr zu retten ist, oder dass der Franchisegeber seinen Verpflichtungen nicht mehr ernsthaft nachkommt, können sich rechtliche Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung des Franchisevertrages für den Franchisenehmer ergeben.
Auswirkungen der Insolvenzeröffnung
Zunächst einmal ist klarzustellen, dass in den meisten Fällen als erstes ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Solange das Insolvenzverfahren nur vorläufig, aber noch nicht endgültig eröffnet ist, läuft der Franchisevertrag ganz normal weiter. Lediglich ist dann nicht der bisherige Geschäftsführer, sondern vielmehr der Insolvenzverwalter Ansprechpartner und quasi Vertragspartner.
Erst mit endgültiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt sich die Frage nach dem Schicksal der des Franchisevertrages. Weil Franchising in Deutschland nicht gesetzlich geregelt ist, gibt es auch keine eindeutigen Regelungen hinsichtlich des rechtlichen Schicksals des Franchisevertrages in der Insolvenz. Sowohl die Gerichte, als auch die juristischen Fachleute streiten sich immer noch über die so genannte Rechtsnatur des Franchisevertrages. Manche sehen in ihm eine besondere Art eines Lizenzvertrages, manche eine spezielle Form der Rechtspacht, und wieder andere betrachten den Franchisevertrag als einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Je nach Einordnung des Franchisevertrages ergeben sich unterschiedliche rechtliche Konsequenzen für die Behandlung im Falle einer Insolvenz des Franchisegebers.
Wenn man den Franchisevertrag als Lizenzvertrag betrachtet, findet sich hierfür in § 103 der Insolvenzordnung eine Vorschrift, die dazu führt, dass der Franchisevertrag je nach Wahl des Insolvenzverwalters während des Insolvenzverfahrens fortgeführt oder beendet wird. Betrachtet man den Vertrag jedoch als Geschäftsbesorgungsvertrag, so müsste man § 116 der Insolvenzordnung anwenden, nachdem dann das Vertragsverhältnis automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.
Gerade weil aber in keinem Gesetz steht, wie ein Franchisevertrag einzuordnen ist, wäre es möglicherweise Sache des konkreten Rechtsanwaltes des betroffenen Franchisenehmers, die Gerichte im Einzelfall davon zu überzeugen, dass der jeweilige Vertrag eher als Lizenzvertrag oder eher als Geschäftsbesorgungsvertrag zu verstehen ist. So könnte man gegebenenfalls, wenn auch ohne entsprechend sichere Aussicht, versuchen, eine Fortführung des Franchisevertrags zumindest für die Dauer des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Befriedigend sind all diese Lösungen natürlich nicht.
In diesem Zusammenhang ist es auch schade, dass sich der Gesetzesgeber trotz entsprechender Überlegungen im Vorfeld der kürzlich umgesetzten zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform nicht dazu durchringen konnte, eine Spezialregelung für Lizenzverträge zu schaffen, die dem Interesse eines Lizenznehmers an der weiteren Nutzungsmöglichkeit entgegengekommen wäre, und die möglicherweise zumindest teilweise auch auf Franchiseverträge hätte angewandt werden können.
Sanierung des Franchisegeber-Unternehmens
Am besten stellt sich die Lage dann dar, wenn das Insolvenzverfahren sein Idealziel erreicht, und am Ende zu einer vollständigen Sanierung des Unternehmens und zu einer Rückgabe der Verantwortung an den ursprünglichen Unternehmensinhaber führt. Dann können auch die Franchisenehmer nach einiger Zeit des Zitterns wieder ganz normal weiterarbeiten.
Liquidierung des Franchisegeber-Unternehmens
Leider ist es jedoch in den meisten Fällen so, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens am Ende auch zur endgültigen Liquidierung des Unternehmens führt.
Was also machen dann diejenigen Franchisenehmer, die sich gut vorstellen können, ihr Unternehmen weiterzuführen? Keine Bedeutung hat nach meiner Ansicht ein möglicherweise im Franchisevertrag verankertes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Denn wenn es den Franchisegeber nicht mehr gibt, kann diesem auch kein schädlicher Wettbewerb drohen, so dass weder der ehemalige Franchisegeber, noch der Insolvenzverwalter auf solch ein Wettbewerbsverbot beharren dürfte.
Viel wichtiger aber ist die Frage der weiteren Markennutzung. Ist die entsprechende Marke noch nicht übermäßig bekannt, wird man sich meist eine neue eigene ähnliche Marke überlegen, und dann sein Geschäft in ähnlicher Form wie bisher weiterbetreiben können. Handelt es sich jedoch um eine bekannte Marke, die man gerne weiter nutzen möchte, und die für den Geschäftserfolg eine ganz erhebliche Bedeutung hat, so gestaltet sich die Situation schwieriger. Wenn die Marke dem Franchisegeber gehört, so gehört sie auch zur Insolvenzmasse und steht in der Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters. Grundsätzlich ist es denkbar, dass man die Marke dem Insolvenzverwalter abkauft. Dies wird jedoch in den meisten Fällen nicht so einfach sein, denn der Insolvenzverwalter ist schließlich verpflichtet, zum Schutze der Gläubiger die Insolvenzmasse möglichst wirtschaftlich optimal zu verwerten. Dies ist nur denkbar, wenn er eine Marke, die bereits einen bestimmten Bekanntheitsgrad hat, zu einem besonders guten Preis verkauft. Den wird ein einzelner Franchisenehmer meist nicht zahlen können.
Ein Dritter als Markeninhaber
Anders stellt sich die Situation dar, wenn gar nicht der Franchisegeber – beispielsweise eine GmbH -, sondern eine natürliche Person, beispielsweise der Geschäftsführer oder ein Gesellschafter der GmbH, Inhaber der Marke ist. Wenn sich dann die GmbH als Franchisegeber in der Insolvenz befindet, gehört die Marke nicht zur Insolvenzmasse, denn sie gehört ja schließlich rechtlich jemand anderem. In einem solchen Fall ist es vielleicht eher möglich, mit diesem Markeninhaber über einen Kauf oder auch einfach über weiter fortdauernde Nutzungsrechte an der Marke zu verhandeln. Oft wird es in einem solchen Fall auch vorkommen, dass der Markeninhaber eine neue Gesellschaft gründet, und sich erneut als Franchisegeber versucht. Dann wird es in den meisten Fällen möglich sein, mit dem neuen Franchisegeber erneut einen Franchisevertrag abzuschließen. Einen Anspruch darauf hat der Franchisenehmer jedoch nicht, denn schließlich wäre in diesem Fall der neue Franchisegeber rechtlich betrachtet jemand völlig anderes, als der alte Franchisegeber.
Alter Franchisegeber gründet neue Firma unter neuem Namen
Neben dem oben genannten Fall kommt es ebenfalls gerade in jüngerer Zeit häufig vor, dass manche Franchisegeber ihre GmbH in die Pleite schlittern lassen, und sofort wieder eine neue Gesellschaft und ein neues Franchisesystem gründen, gegebenenfalls dann unter einem anderen Markennamen. In all diesen Fällen ist es für die Franchisenehmer sehr ärgerlich, wenn offenbar ihre Existenz an der Existenz eines nur scheinbar mittellosen Franchisegebers hängt, dieser jedoch dann wieder völlig neu anfängt. Auch hier gibt es rechtlich keine zwingenden Gründe, einen neuen Franchisevertrag von dem neuen Franchisegeber zu verlangen. Was bleibt, sind dann möglicherweise Nachforschungen, ob nicht die hinter der alten Franchisegebergesellschaft stehenden Personen gezielt und mit Schädigungsabsicht das Unternehmen vor die Wand gefahren haben, um wieder neu anfangen zu können. Solches Verhalten kann auch strafrechtlich relevant sein und könnte dann zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen für die geschädigten Franchisenehmer führen. Dafür haftet dann auch nicht die insolvente Gesellschaft, sondern die handelnde natürliche Person, so dass möglicherweise doch noch „etwas zu holen ist“. Beweispflichtig für derartige böswillige Aktionen sind allerdings die Franchisenehmer, so dass eine wirtschaftliche Befriedigung mit großen Fragezeichen verbunden ist.
Netzwerkbildung mit anderen Betroffenen
Unabhängig von der Frage, ob die Weiternutzung der Marke möglich erscheint, oder ob man unter einer neuen selbst kreierten Marke weitermachen will, sollte man immer überlegen, ob man sich nicht mit weiteren betroffenen Franchisenehmern zusammenschließt. Viele Franchisesysteme leben ja gerade von der Marktmacht, die sich aus einer großen Anzahl von Franchisenehmern ergibt. Viele Geschäftskonzepte lassen sich ohne solch eine Marktmacht, und ohne eine effektive Bündelung von Marketing, Werbung, Einkauf und Ähnlichem gar nicht betreiben. Daher führt häufig kein Weg daran vorbei, das bereits bestehende Netzwerk zu nutzen und es im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen Franchisenehmern als neues Netzwerk wieder aufzubauen. Ob man sich dann auf ein neues Franchisesystem einigt, bei dem sich die Frage stellt, wer denn Franchisegeber werden soll, oder ob man sich in Form einer Genossenschaft oder Gesellschaft zusammenschließt, um gemeinsam die Geschäfte weiter zu betreiben, ist dann eine Frage des Einzelfalls.
Fazit
Als Fazit lässt sich festhalten, dass man zumindest dann, wenn man sich die Weiterführung des Geschäfts auch ohne den konkreten Franchisegeber vorstellen kann, nicht zu schnell den Kopf in den Sand stecken sollte. Es gibt viele rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten, sein Geschäft weiter zu betreiben. Welche Möglichkeit im Einzelfall funktioniert und welche auch wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte man rechtzeitig und unter fachkundiger Begleitung prüfen.
Rechtzeitig sollten auch intensive Kontakte zu anderen Betroffenen geknüpft werden, um das Unternehmen gegebenenfalls schnell - im Idealfall so schnell, dass es die Kunden gar nicht merken - in einer anderen rechtlichen Konstellation weiterführen zu können.