Was ist eine Widerrufsbelehrung? (Definition)

Wann greift das Widerrufsrecht, und welche Pflichten ergeben sich für Franchisegeber? Der Artikel erklärt, warum eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entscheidend ist, welche Fristen gelten und welche Konsequenzen drohen, wenn die Belehrung fehlt oder fehlerhaft ist.

Was ist eine Widerrufsbelehrung? (Definition)

Was ist eine Widerrufsbelehrung?

Begriffserläuterung: Die Widerrufsbelehrung ist eine rechtlich vorgeschriebene Informationspflicht des Verkäufers gegenüber einem Verbraucher, dass dieser einen bereits bestehenden Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung beruht auf nationalen Verbraucherschutzvorschriften. Die formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wurden durch eine EU-Verbraucherrechterichtlinie innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht.

Widerrufsbelehrung bei Franchiseverträgen

Auch Franchisegeber sind in der Regel dazu verpflichtet, einem neuen Franchisenehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Abschluss des Franchisevertrages einzuräumen und ihn entsprechend zu belehren. Dies wird rechtlich mit der Bezugsverpflichtung begründet, die ein Franchisegeber seinem Franchisenehmer meist im Rahmen des Franchisevertrages auferlegt. Darunter sind Regelungen zu verstehen, die den Franchisenehmer zum wiederholten Erwerb oder Bezug von Gütern gegenüber dem Franchisegeber verpflichtet oder die eine regelmäßige Lieferung von Gütern gleicher Art an den Franchisenehmer zum Inhalt hat.

Allerdings hat die dem Franchisegeber auferlegte Verpflichtung zur Einräumung eines Widerrufsrechts nur dann Bestand, wenn der Franchisenehmer bei Vertragsabschluss als Existenzgründer zu betrachten ist. Das Existenzgründerprivileg genießen auch eine Offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG) , die sich in Gründung befinden und ihre Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen haben. Sogar die erneute Gründung einer Existenz in einer anderweitigen Branche wird vom Existenzgründungsprivileg abgedeckt.

Das Widerrufsrecht ist somit nur gegenüber Vertragspartnern entbehrlich, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits einer gewerblichen Tätigkeit oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die immer wieder auftretenden  Abgrenzungsprobleme  veranlassen viele Franchisegeber dazu, ohne Betrachtung des Einzelfalls jedem ihrer Franchisenehmer ein Widerrufsrecht einzuräumen. 

Der Franchisegeber muss, auch wenn er seinem Franchisenehmer das Widerrufsrecht freiwillig vertraglich eingeräumt hat, eine gesonderte, formgerechte Widerrufsbelehrung mit dem Franchisevertrag übergeben, die drucktechnisch besonders hervorgehoben auf einem gesonderten Blatt steht. Diese Widerrufsbelehrung muss auch eindeutig enthalten, wann der Lauf der Widerrufsfrist beginnt. Die Beweislast für die Aushändigung und Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung trägt der Franchisegeber.

Verstößt der Franchisegeber gegen seine Widerrufsbelehrungspflicht, so verlängert sich das Widerrufsrecht seines Franchisenehmers um ein weiteres Jahr. Der Franchisenehmer kann dann den Franchisevertrag innerhalb von zwölf Monaten plus 14 Tage widerrufen. Die gleiche Regelung gilt auch in Fällen, in denen der Franchisegeber zwar das Widerrufsrecht pflichtgemäß eingeräumt, aber seinen Franchisenehmer nicht ausreichend über die damit verbundenen Rechte und Pflichten belehrt hat.

Übt der Franchisenehmer sein Widerrufsrecht fristgerecht aus, so führt dies nicht nur zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages, sondern verpflichtet den Franchisegeber überdies zur Rückzahlung sämtlicher vom Franchisenehmer vereinnahmten Gebühren. Im Rahmen des nun entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses hat auch der Franchisenehmer alle vom Franchisegeber erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten.




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