Was ist die Sozialversicherungspflicht für Unternehmer? (Definition)

Die Sozialversicherungspflicht besteht in Deutschland prinzipiell für jeden Bürger – auch für Selbstständige und Existenzgründer. Gründer und Einzelunternehmer sind von der Pflichtzahlung in die staatliche Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung befreit.

Was ist die Sozialversicherungspflicht für Unternehmer? (Definition)

Was bedeutet Sozialversicherungspflicht?

Begriffserläuterung: Die Sozialversicherungspflicht besteht in Deutschland prinzipiell für jeden Bürger – auch für Selbstständige und Existenzgründer. Allerdings gilt sie für viele Selbstständige nicht in vollem Umfang. Gründer und Einzelunternehmer sind von der Pflichtzahlung in die staatliche Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung befreit. Ausnahmen gelten teilweise u.a. für Freiberufler, nebenberuflich Selbstständige oder geschäftsführende Gesellschafter (siehe unten).

Welche Sozialversicherungspflicht besteht für Unternehmer in Deutschland?

  • Krankenversicherung und Pflegeversicherung: Hier muss eine Versicherung abgeschlossen sein. Jedoch haben Selbstständige, die von der staatlichen Sozialversicherungspflicht befreit sind, die Wahl zwischen privater und freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung mit Pflege-Police
  • Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung: Hier gilt bisher kein grundsätzlicher Versicherungszwang. Unternehmer können private Versicherungen abschließen, müssen es aber nicht

Für jede dieser Versicherungen zahlt ein Selbstständiger grundsätzlich mehr als ein Angestellter: Da er keinen „Arbeitgeberanteil“ erhält, trägt er die vollen Kosten selbst. Gerade für Existenzgründer bietet sich dadurch jedoch Potenzial zur Kostenoptimierung: Sie müssen nicht in die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung einzahlen und können für Kranken- und Pflegeversicherung die oftmals günstigeren Policen der privaten Krankenversicherung abschließen.

Siehe auch das folgende Erklärvideo "Gesetzliche Sozialversicherung einfach erklärt"


Sozialversicherungspflicht für Freiberufler in Deutschland

Eine Ausnahme gilt für Freiberufler in künstlerischen Tätigkeiten: Entsprechen diese den Kriterien der Künstlersozialkasse (KSK), besteht für sie dort eine Versicherungspflicht, die auch die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung enthält. Den „Arbeitgeberanteil“ übernehmen zum größeren Teil der Staat und zu einem kleineren Teil die Auftraggeber der Freiberufler.

Sozialversicherungspflicht für nebenberuflich Selbstständige in Deutschland

Bei nebenberuflich Selbstständigen entscheiden Zeitaufwand und Einkommensverteilung über die Versicherungspflicht. „Nebenberufler“ können sich befreien lassen, wenn sie mehr Zeit für die selbstständige als für die abhängige Tätigkeit aufbringen oder wenn sie den größeren Teil ihrer Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen.

Sozialversicherungspflicht für geschäftsführende Gesellschafter in Deutschland

Geschäftsführende Gesellschafter oder CEOs einer Kapitalgesellschaft stellen einen Sonderfall dar. Sie können sowohl als Unternehmer wie als angestellte Geschäftsführer eingestuft werden. Stuft die Krankenkasse oder die staatliche Rentenversicherung sie als Angestellte ein, besteht die volle Versicherungspflicht. Gelten sie dagegen als Selbstständige, entfällt die Pflicht in Bezug auf Rente, Unfall und Arbeitslosigkeit und es besteht die freie Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

Relevant für die Einstufung ist die Höhe der Beteiligung

  • Hält der geschäftsführende Gesellschafter mehr als 50% der Unternehmensanteile oder eine Sperrminorität, wird er zumeist als Selbstständiger eingestuft und ist von der vollumfänglichen Pflicht befreit. 
  • Bei geringeren Geschäftsanteilen beurteilen ihn die Versicherungsträger im Allgemeinen eher als abhängig Beschäftigten. 
  • Ein reiner angestellter Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt ist, gilt nicht als Selbstständiger und unterliegt damit der Sozialversicherungspflicht. Vor allem dann, wenn er im Wesentlichen weisungsgebunden ist und in der Gesellschafterversammlung kaum maßgeblichen Einfluss ausübt. Überschreitet sein Einkommen jedoch die Versicherungspflichtgrenze, gilt für ihn die gleiche Wahlfreiheit wie für einen Selbstständigen und jeden gutverdienenden Arbeitnehmer. Das heißt: In die staatliche Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung muss nicht eingezahlt werden, die Krankenversicherung kann privat oder freiwillig gesetzlich sein.

Mehr Informationen siehe Versicherungsrechtliche Beurteilung (Veröffentlichung des BMWi).

Wer ist „selbstständig“? Hier die Voraussetzungen:

Als selbstständig gilt allgemein, wer weniger als fünf Sechstel seines Einkommens von einem einzelnen Auftraggeber bezieht. Wird dieser 5/6-Wert durch einen Kunden überschritten, spricht man häufig von Scheinselbstständigkeit, in jedem Fall aber von abhängiger Tätigkeit. Abhängig Tätige fallen stets unter die vollumfängliche Sozialversicherungspflicht.

Firmengründer können die Versicherungsfreiheit grundsätzlich für die ersten drei Jahre ab Unternehmensgründung beantragen. Danach müssen sie nachweisen, dass sie Selbstständige im Sinne der Sozialversicherung sind. Sie bleiben von der Pflicht befreit, wenn sich ihre Einnahmen zu mindestens 5/6 auf mehr als einen Auftraggeber verteilen oder sie mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.




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