Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2024
Warum muss ich Einkommensteuer entrichten?
Die Einkommensteuer wird als Gemeinschaftssteuer auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Als Bemessungsgrundlage dient das von ihnen zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer stellt für die meisten Regierungen eine wichtige Einnahmequelle zur Finanzierung des Staatshaushaltes dar.
Wer hat Einkommensteuer zu bezahlen?
Die Einkommensteuer wird in Deutschland auf das Einkommen einer natürlichen Person erhoben. Zu den natürlichen Personen zählen sowohl Arbeitnehmer (daher der ältere Begriff Lohnsteuer) als auch Selbstständige, sofern sie Freiberufler sind oder ihr Einkommen als Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) beziehen. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Aktiengesellschaften zahlen als juristische Personen statt einer Einkommensteuer eine Körperschaftsteuer.
Einkommensteuer oder Einkommenssteuer – mit s oder ss?
Korrekt und rechtsverbindlich ist die Schreibweise Einkommensteuer mit einem s als Kombination der Wörter Einkommen und Steuer. Einkommenssteuer mit Doppel-s ist rechtlich unüblich und grammatisch nicht empfohlen. Als Kürzel ist EKS verbreitet.
Eingeführt wurde die deutschlandweit einheitliche Einkommensteuer gemeinsam mit den Finanzämtern im Zuge der großen Steuerreform der Weimarer Republik von Finanzminister und Vizekanzler Matthias Erzberger im Jahr 1920. Im Kaiserreich hatten nur Länder und Kommunen Steuern erhoben, nicht jedoch das Reich (die Länder finanzierten somit das Reich). Seit 1920 sind die deutschen Finanzämter zwar Landesbehörden, arbeiten aber nach einem bundesweit einheitlichen Steuersystem.
Einkommensteuer: Was wird versteuert?
Versteuert wird das Einkommen aus selbstständigen wie nicht-selbstständigen Tätigkeiten mittels Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Beides wird bei nebenberuflich Selbstständigen kombiniert berechnet. Im Allgemeinen wird progressiv gestaffelt, das heißt, der Steuersatz steigt mit bestimmten Grenzen der Einkommenshöhe. Versteuert werden nur die Nettoeinnahmen – abzüglich Mehrwertsteuern, Betriebsausgaben und Aufwendungen bei Selbstständigen sowie der Werbungskosten bei Angestellten.
Versteuert werden müssen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bei Freiberuflern, Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, unternehmerische Einkünfte aus Personengesellschaften wie GbR, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit bei Angestellten. Hinzu kommen Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Kapitalertragszinsen), aus Verpachtung und Vermietung (z.B. bei Wohneigentum) sowie sonstige Einkünfte nach § 22 und 23 EStG. Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, so fällt noch die Gewerbesteuer an.
Für Selbstständige und Franchise-Gründer empfiehlt es sich bereits bei ihrer Existenzgründung, Rücklagen für die Einkommensteuer zu bilden. Sie wird nach dem ersten Geschäftsjahr im Rahmen der Steuererklärung und des Steuerbescheids vom Finanzamt mit dessen Zahlungsdatum fällig und sollte keine „bösen Überraschungen“ oder finanziellen Engpässe mit sich bringen. Daher fließen Schätzungen zur Höhe und der erwartete Zeitpunkt der Fälligkeit in eine professionelle Liquiditätsplanung mit ein.
- Siehe auch das folgende OnlineTutorial "Selbstständig Steuern - Risiken kennen und vermeiden - Teil 1 und 2"
Was sind Abzüge und Freibeträge?
Von den Gesamteinkünften ist der Freibetrag abzuziehen – für das Jahr 2016 in Deutschland 8.600 Euro. Für Einkommen unter dem Freibetrag werden keine Steuern erhoben. Für niedrigste Einkommen über 8.600 Euro gilt der Eingangssteuersatz von 6%. Die Prozentwerte steigern sich bis hin zum Spitzensteuersatz von 42% für alle Einkünfte ab 53.666 Euro (Stand 2016).
Unternehmer und Selbstständige können als Betriebsausgaben abziehen: Waren- und Dienstleistungs-Einkäufe, Personalkosten, gewerbliche Mieten, Abschreibungen (z.B. auf Anlagevermögen) und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), Kfz- und Fahrtkosten sowie die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen und Belegen und die abgeführte Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen.
Einkommensteuern in Österreich und der Schweiz
Die heute praktizierte Form der Einkommensteuer-Erhebung wurde 1938 im Rahmen des sogenannten Anschlusses an Nazi-Deutschland auf Österreich ausgedehnt. Im Wesentlichen gilt sie bis heute, wobei am 1. Jänner (Januar) 2006 eine Reform in Kraft trat. Seither besteht der Eingangssteuersatz von 25% ab über 11.000 Euro. Weitere Steuersätze sind 35% ab 18.000 Euro, 42% ab 31.000 Euro, 48% ab 60.000 Euro, 50% ab 90.000 und 55% bei mehr als einer Million Euro zu versteuernden Einkommens.
In der Schweiz erheben sowohl der Bund als auch die Kantone und Gemeinden Einkommensteuern, allerdings zu jeweils niedrigen Prozentsätzen. Die Eidgenossenschaft fordert die sogenannte direkte Bundessteuer und die Kantone eine Staatssteuer nach ihren eigenen Steuergesetzen, d.h. auch in unterschiedlicher Höhe. Aus der Höhe der Staatssteuern setzen die Gemeinden wiederum den Steuerfuß in Prozent für ihre Gemeindesteuern fest.
Die Tarife der Bundes- und Staatssteuern sind üblicherweise progressiv. Die Steuersätze werden nach Einkommens-Abstufungen erhoben. Für die Bundessteuern gilt derzeit ein Spitzensteuersatz von 11,5% ab Einkünften von 843.000 Schweizer Franken für Verheiratete.